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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0073
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234

Redegestus (s. oben 173). Die symbolische Verwertung des Ruhens scheint durchaus der
Ssp.-Illustration eigen. Vorbilder vermag ich wenigstens nicht nachzuweisen.

18. Das Trauern. Die Hand wird erhoben und an die Wange gelegt, meist ohne
Unterlage für den Arm. Hierüber wurde in der Einleitung zur Ausgabe von D S. 28 das
Nötigste bemerkt.1) Es ergab sich, daß der Anschluß an überlieferte Kunstmanier bei
keinem Motiv sicherer ist, als bei diesem, daß aber anderseits auch bei ihm zu den
besondern Zwecken juristischer Illustration eine selbständige Fortentwicklung des Sinnes
stattgefunden hat. Dieses geschah durch den Künstler von X. Die Zeichner der jüngeren
Hss. haben seine Absichten nicht allemal verstanden, wie z. B. bei Landr. I 16 § 1, wo
sowohl in D 8b Nr. 1 wie in 0 14a Nr. 2 (Gegensinn, bei ßüsching Wöchmtl. Nach-
richten IV Taf. zu S. 3 Nr. 6) der Mann, der sein ,Recht' verwirkt, zwar seine linke Hand
erhebt, aber seine Wange nicht berührt.2) Mitunter begleitet den Trauergestus eine Hilfs-
gebärde der andern Hand, wie er selbst in die Rolle einer Hilfsgebärde zurücktreten kann
(s. oben 179). Eine hinweisende z. B. deutet den Gegenstand oder den Vorgang, ein
Unfähigkeitsgestus den Rechtsverlust an, der die ,Trauer' verursacht D 63 a Nr. 3, H 5 a
Nr. 5 (Taf. V 3), 18 b Nr. 5 (Taf. XX 12), 3 a Nr. 2 (Taf. III 2).3)

19. Das Wehklagen. Man greift sich an die Haare, d. h. man rauft sie sich.
Mit dieser, eine Äußerung des Schmerz affektes malenden Bewegung ihrer rechten (recte
linken) Hand steht in 0 24 b Nr. 3 (Gegensinn, vgl. D 14 a Nr. 2)4) die Notnunftklägerin
vor Gericht, während sie mit der andern Hand auf den Klagvormund deutet, den ihr der
Richter gewährt. Wahrscheinlich gehörte die Figur der Notnunftklägerin in dieser Ver-r
fassung schon der Hs. X an. Denn ebenso tritt sie auch in der parallelen Szene der
Liegnitzer Hs. I fol. 268 b auf, nur daß dort ihr Haar nicht flattert, sondern aufgelöst
herabhängt. Die gleiche Gestalt erscheint noch einmal in derselben Hs. fol. 279 b bei
Landr. III 1 § 1. Die Federzeichnungen der Liegnitzer Hs. aber gehen aller Wahrschein-
lichkeit nach in ihrer Grundanlage mittelbar auf X zurück. Das Haarraufen, wie es in
0 und in der Liegnitzer Hs. dargestellt ist, entspricht ebenso wie dieses flatternde oder
aufgelöste Haarb) und ebenso wie das zerrissene Gewand auf unserm Bilde und in D 34 b
Nr. 5, H 10 b Nr. 5 (Taf. XI 6) dem im sächsischen Recht des Mittelalters geltenden Ritus
der Notnunftklage.6) Die Glosse zum sächs. Landr. II 64 sagt: Du solt auch dieses wissen.
Es sey gleich ein iceib oder magd, ob si über dergleichen ding klaget, die sollen ihre Schleier,
stirnbande, hauben oder anders so sie haben, von ihrem heupt reißen und ihr haar reuffen
und ihre hende winden etc. Der Zeichner von D 14 a Nr. 2 hat seine Vorlage umgearbeitet.

*) Dazu vgl. auch die Notizen oben S. 179, ferner aus der Literatur noch R. Kautzseh Einleit.
Erörterungen 34 f.. "W. Grimm Umlandes Liet S. XXVIII, J. Grimm Bechtsalterth* II 375 N. 2.

2) Durchaus verfehlte Erklärung (Eid auf die Haarlocken!) bei Büsching a. a. 0. 5. — Ein anderer
Fall oben S. 208 Note 1. . .

s) Mißverstanden in D 59 a Nr. 2.

*) Der Gestus findet sich nur hier, nicht an den von Weber Teut. Denkmäler Sp. XXIV ange-
führten Stellen. "Weber verwechselt damit den gewöhnlieben ,Trauergestus' (Nr. 18).

3) Dieses kennzeichnet auch in der Görlitzer Hs. fol. 206 a die Notnunftklägerin.

6) Über diesen vgl. J.Grimm Sechtsalterthümer* II 191 f. Dazu Weichbildglosse bei v. Daniels
Das sächs. Weichbildrecht 345 und die oben S. 195 N. 4 zitierte Wurmsehe Glosse. Zu dem Bilde in
H 10b Nr. 5 Kopp Bilder «. Schriften I 89, Weber Teut. Denkm. Sp. XXX u. 22.
 
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