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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0074
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235

Statt einer weiblichen Figur bringt er zwei, beide in durchaus geordnetem Anzug; die
eine läßt er auf den vor ihr stehenden Klagvormund deuten, der andern erteilt er den
Trauergestus. Er hat, wie es hiernach scheint, den Griff ans Haar nicht mehr verstanden.
Vielleicht war zu seiner Zeit im Meißenschen der Ritus nicht mehr vollständig erhalten.

20. Das Schweigen.1) Nicht wie in der bekannten antiken Gebärde und in der Kloster-
pantomimik2) der Zeigefinger, sondern die ganze Handfläche bedeckt den Mund, gleichsam
als ob sie ihn verschließen wollte. Aus einer zeichnerischen Manier von D entspringen
Abweichungen, insofern als dort die Hand öfters nicht sowohl den Mund als das Kinn
bedeckt oder sich gar nur bis zum Kinn erhebt. Daß die ausführende Hand zuweilen die
linke, dürfte kaum auf Zufall beruhen. Das begleitende, determinierende Verhältnis,
worin die Gebärde zur Bewegung der andern Hand stehen kann, kommt so zu treffendem
Ausdruck. Die Bedeutung ist ,Schweigen', doch nicht allemal Schweigen schlechthin,
sondern Schweigen in bestimmter Hinsicht und aus bestimmtem Grund, ein Schweigen
also, das nicht jedes Sprechen ausschließt, unter Umständen sogar ein Sprechen fordert,
z. B. auf eine Frage die Antwort nicht erteilen können D 79b Nr. I,3) oder nicht erteilen
müssen ib. Nr. 3, auf eine Ansprache nicht zu antworten brauchen 82a Nr. 1, eine
Zustimmung nicht erteilen, eine Behauptung nicht zugestehen wollen D 63a Nr. 1, H 5a
Nr. 1 (Taf. V 1), D 90a Nr. 4 (,leugnen'), einen Widerspruch unterlassen, das ,Sich-
verschweigen' D 62 b Nr. 3, H 4b Nr. 3 (Taf. IV 7). Eine Hilfsgebärde der andera~Hand
kanrrzüm Ausdruck bringen, daß man erklärt, in einer bestimmten Hinsicht schweigen
zu wollen oder zu müssen D 82 a Nr. 1 (auch 79 b Nr. 1, 3), oder — hinweisend — die
Tatsache anzeigen, die zum Schweigen berechtigt 79 b Nr. 3, oder — ablehnend — den
Gegenstand kenntlich machen, worauf sich das Schweigen bezieht 63a Nr. 1, oder mittelst
des Unfahigkeitsgestus — die Folge des Schweigens andeuten, daß man ein Recht nicht
mehr geltend machen kann H 4b Nr. 3.4) Schon aus der regelmäßigen Determination des
Schweigebegriffs erhellt, daß die den Mund bedeckende Hand keinen Platz im Rechts-
formalismus eingenommen haben kann.5)

21. Das Wetten. Spricht der Test vom Zahlen — wetten — eines Strafgeldes
oder überhaupt von einem Strafgelde an eine Obrigkeit — geweite —, so sieht man regel-
mäßig entweder, wie Geldstücke hingegeben werden6) oder aber wie einer der Beteiligten
dem andern gegenüber oder beide Beteiligte mit einer Hand ^sv Rockschoß oder den Mantel
sackartig aufnehmen. Die Norm scheint, daß die rechte Hand den linken Rockschoß,
ergreift. Abweichungen hievon finden sich jedoch nicht selten. In D 82 b Nr. 5, 85 a

!) Genealogie 339, sowie oben 179 f. J. Grimm Rechtsalterth* I 279.
3) Leibnitz Opera ed. DutensVI2 p. 213 Nr. 49. J.Grimm a. a. 0.

3) Vgl. hier Guilielmus Hirsaug. ConstiL I 23: pro signo nesciendi cum indice erecto labia tange.
"4) Dazu Weber Teut. Denkmäler Sp. 8. — Verderbt kehrt diese Hilfsgebärde auch in D62b
Nr. 3 wieder.

5) Kein Seitenstück zum Bedecken des Mundes und überhaupt keine Gebärde ist das Bedecken
der Ohren D 79a Nr. 2. Der Mann hält sich, gemäß dem Text, seine Ohren zu, um nicht zu hören.
Auch in H 15 a Nr. 4 (Taf. XVII 2) liegt keine Gebärde des Nichthörena vor, sondern der Trauergestus
(s. oben 234), den K. J. Weber Sp. 33 und J. Grimm Rechtsalterth* I 280 mißverstanden haben.

6) Beispiele: D 16a Nr. 4, 22b Nr. 3, 23a Nr. 4. 25b Nr. 4, 38b Nr. 4, 41a Nr. 1, 45b Nr. S, 54b
Nr. 3, 4, 72a Nr. 1, H 17a Nr. 1. 28b Nr. 3. 4 (Taf. XIX 1, XXX 5, 6), 0 47b Nr. 2, 79a Nr. 2.
 
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