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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0076
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237

gehalten, und nur über ihren Sinn gingen die Ansichten auseinander. LT. F. Kopp, a. a. 0. von
der Gegenseitigkeit des symbolischen Aktes ausgehend, meinte, dieser bedeute das lateinische
componere, ,so daß der Mahler das Wetten per compositionem vestium habe deutlich machen
wollen'. J. Grimm Bechtsalterth* I 281 dagegen unterstellte dem Künstler ein Wortspiel
zwischen gewette (Strafgeld) und gewete (Gewand). Aber keine von diesen Erklärungen
hat die Wahrscheinlichkeit für sich. Gegen die Koppsche spricht schon, daß gerade
das Wetten dem componere (büßen) nicht entspricht, eher zu ihm in Gegensatz steht, der
Text zwischen gewette und busä unterscheidet, ferner, daß keineswegs immer beide Parteien
sich an dem Hergang beteiligen, also keineswegs immer eine compositio vestium statt-
findet. Grimms Hypothese könnte, da Wortspiele jener Art wirklich einigen Illustrationen
zu Grund liegen,1) zugelassen werden, jedoch nur, wenn sich nicht eine einfachere Erklärung
darböte. Eine solche scheint sich nun aus einer Vergleichung anderer Bilder in unsern
Hss. zu ergeben. Schon Kopp streifte an sie heran, indem er an die Möglichkeit dachte,
es wolle das Zutragen des Geldes angedeutet werden.2) Nicht selten sieht man, wie
Geldmünzen dem Empfänger auf seinen Schoß gezahlt werden D 16a Nr. 4, 38b Nr. 4,
H 14 b Nr. 4 (Taf. XVI 7) oder in den aufgehobenen Geren seines Rockes D 37 b Nr. 2
(= H 13b Nr. 2 Taf. XV 3, 0 65b Nr. 3), H 12b Nr. 1, 14b Nr. 3, 4 (Taf. XVI 6, 7
= 0 67b Nr. 3, 68a Nr. I)3), 0 35b Nr. 1, oder — wie im Horttis deliciarum*) — in den
aufgehobenen Mantel H 9b Nr. 4 (Taf. IX 9), 0 59 a Nr. 4, 72b Nr. 2. Auch das Gewette
wird so gezahlt D 83 b Nr. 3. Der Empfänger wird also auch den leeren Rockschoß oder
Mantel aufnehmen, um darin das Geld zu empfangen, so namentlich wohl auch in D 85 a
Nr. 6, und folglich wird der Zahler die gleiche Gebärde ausführen, um darzustellen, wie
er das Geld herzuträgt. Die Geldstücke liegen nicht in dem Gewandsack, sondern sind
darunter, und zwar ursprünglich in die Luft, nicht auf ein Zahlbrett gezeichnet, weil
der Beschauer sehen soll, wie viele es sind. Insoweit bestätigt sieh allerdings zugleich
das subjektive AVesen der Handlung.

Indessen ist damit die Sache noch nicht erledigt. Sie wäre es nur, wenn feststünde,
daß an allen einschlägigen Stellen der Künstler von X gerade nur das wetten im Sinne
von ,zahlen', nicht in dem altern Sinne von versichern', ,zusichern', ,versprechen' ver-
anschaulichen wollte. Hieran aber erwecken Zweifel nicht nur diejenigen Bilder, wo er
das Wetten durch eine Handreichung veranschaulicht (unten S. 239), also betätigt, daß
er die ältere Bedeutung des Wortes kennt, sondern auch eine merkwürdige Parallele, die
ein weit abliegendes Denkmal zu einer Gruppe der uns gegenwärtig beschäftigenden Dar-
stellungen bietet. Der Codex Falkensteinensis des bayer. Reiehsarchivs enthält auf fol. 17 a,
also in demjenigen Teil, der den Jahren 1165—1174 angehört, eine Randzeichnung5) bei

Gewette, nicht aber beim Empfänger des Gelöbnisses verständlich. Obendrein besteht der Wettritus
nicht wesentlich im Einhüllen der Hand.

x) S. die angeführte Einleitung 25 f.

2) K. J. Weber Teut. Denkm. Sp. XXXII f. schließt sich in der Hauptsache an Kopp an.

8) Beide Figuren mißverstanden in D 38 b Nr. 3, 4: aus dem Rockgeren ist an der ersten Stelle
ein Sack, an der zweiten Stelle eine sinnlose Kritzelei geworden.

*) Bei Straub pl. XII bis, L.

5) In Drei bayer. Traditionsbücher aus dem 12. Jahrh. S. 18. Der Holzschnitt auf dem Titelblatt
von Pfeffel Von einigen Alterthümem des bayerischen Lehenioesens 1766 ist ebenso wie Pfeffels
Abb. d. I. Kl. d. K. Ak. d. Wiss. XXIII. Bd. II. Abt. 53
 
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