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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0078
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239

mehr. Er erblickte darin das Nachahmen des Zahlens und gelangte von hier aus dazu,
das Ergreifen des Gewandes durch den Zahlungsempfänger fallen zu lassen, dagegen diesem
ebenfalls das Aufheben des Mantels oder Rockes zu übertragen. Das Aufstrecken des
Zeigefingers scheint aber noch an die ursprüngliche Zugehörigkeit der ganzen symbolischen
Handlung zum Gelöbnisritus zu erinnern.*)

22. Die Handreichung. Den allgemeinen und allen germanischen Rechten gemeinen
Vertragsritus-2) zeigen uns, ohne daß irgendwo der Test es verlangt, D 54 a Nr. 4, H 28 a
Nr. 4 (Taf. XXX 12), 5 (Taf. XXXI l),3) 0 10 b Nr. 3 als eine Form jedes vertragweisen
Schuldgelöbnisses und insonderheit des Gelöbnisses eines Wergeides, ferner D 54 b Nr. 1,
H 28 b Nr. 1 (Taf. XXXI 3), 0 41a Nr. I4) als Form des Gelöbnisses eines Gewette, also
des ,Wettens' im Sinne des Zusicherns (s. oben 237),5) D 54 b Nr. 2, H 28 b Nr. 2
(Taf. XXXI4) als Form eines vertragweisen Bußversprechens, D 6b Nr. 5 des Gelöb-
nisses einer Auflassung, 74 a Nr. 5 als Form einer Nebenberedung beim Lehensvertrag,
79a Nr. 5 des Andingens eines Vorsprechers, D 38 a Nr. 2, H14a Nr. 2 (Taf. XV 8),
O 66 b Nr. 1 als Form eines Friedensgelöbnisses, 0 39 a Nr. 1 (Gegensinn) als Form einer
Bürgschaftsübernahme, D17a Nr. 5, 48 b Nr. 5, H 22b Nr. 5 (Taf. XXV 3, 4), 0 82b
Nr. 1, 83 a Nr. 1 als Form der ,Bannleihe'. Was jedoch diesen letzteren Vertrag betrifft,
so dürfte es sich weniger um die Bannleihe selbst6) als um die ihr vorausgehende Huldigung
handeln, die der Richter in Form eines Handgelübde dem König tut. Denn auch den
lehenrechtlichen Investiturvertrag vertritt in der Ssp.-Illustration regelmäßig die Kommen-
dation (unten Nr. 23), weil er sie voraussetzt.

Das Verfahren gestaltet sich stets so, daß jeder Kontrahent seine rechte Hand (— durch
eine Willkürlichkeit des Zeichners von D ists einmal die linke —) wie zum Redegestus,
zuweilen bis zur Kopfhöhe, erhebt und mit ihrer Innenfläche an die Hand des Vertrags-
gegners legt. Keine der beiden Hände umschließt die andere;7) eher müssen sie sich, da
sie schräg empor gehoben werden, überschneiden (Fig. 15). Nur einmal, in D 17 a Nr. 5,
greift der Daumen um die gegnerische Hand herum. Die Gebärde gehört also nach diesen

*) Nicht hier einschlägig ist das von R. Schröder besprochene Relief an der Markussäule (s. oben
S. 216}. Die linke Hand des ,gelobenden' Bai-baren ist viel zu stark verstümmelt, als daß man mit Schröder
behaupten dürfte, sie ergreife den Rockschoß.

2) J. Grimm Mechtsalterth.* 1191, II147 f. Amira Nordgerm. Obligationen): I 290— 294, 11305—319.
H. Siegel Der Handschlag und Eid etc. (Wiener Sitzungsber.} 1S94. P. Puntschart Schuldoertrag und
Treugelöbnis 351 f., 353—357, 359, 361—363. Haltaus Glossarium Sp. 791 f. Du Cange Gloss. s. vv.
Palmata, Spalmata. — Über Handreichung im klass. Altertum, Sittl Die Gebärden etc. 135 f., 276, 283,
310—315, 336, 368. Arisches Recht: Leist Altarisches jus civile I 57, 365 f., 447—449.

3) Über diese Bilder s. oben S. 189 f.

*) Bei Lübben Ssp. 40/41, wo aber die Textstelle falsch angegeben ist.

5) Grupen Teut. Alterthümer 59 und nach ihm Kopp Bilder und Schriften I 120, Weber Teut.
Denkmäler Sp. XXXIII 61 sehen in dem Bilde eine Darstellung des ,Wettens' im Sinne des Testes.
Dieses wird durch unsere Nr. 21 widerlegt.

6) Grupen a. a. 0. 115 f. erblickt in den entsprechenden Bildern von W (= D) die Bannleihe selbst.
Übrigens macht er verkehrte Angaben über die Fundorte der Bilder.

7) Über ein Mißverständnis des Handgelübdes in 0 30 b Nr. 1 Genealogie 370. Der huldigende
Richter nimmt die rechte Hand des Königs in seine beiden Hände. Daß hier wirklich nur ein Miß-
verständnis vorliegt, sieht man aus 0 82 b Nr. 5, wo dasselbe Geschäft gerade so wie in D und H in der
Form der gewöhnlichen Handreichung vor sich geht.

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