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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0083
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verallgemeinert: Ergebung ^Empfehlung') in fremde Gewalt überhaupt.1) Darum be-
schränkte sich auch schon in der sog. fränkischen Zeit seine Anwendung keineswegs auf
den Vassallitätsvertrag. Besiegte bedienten sich seiner zum Zeichen ihrer Unterwerfung,
ebenso Leute, die unter die Gewalt eines Schutzherrn, eines Grundherrn, eines
Ordensobern traten. Das Händefalten beim Gebet (oben 188) erklärt sich wohl am ein-
fachsten als Subjektionsform, Darum konnte auch noch die Kunst des Spätmittelalters
den Kommendationsritus zum allegorischen Ausdruck der Ergebung in die Gnade Gottes
verwenden.2) Im kirchlichen Zeremoniell aber begleitet noch heute der Ordinandus sein
Gehorsamsgelöbnis mit dem Falten seiner Hände in denen das Ordinators. Noch andere
Anwendungsfälle lehrt uns die Rechtsarchäologie kennen. Zwar wenn uns ein Siegel oder
ein Gemälde einen knieenden Ritter zeigt, der seine gefalteten Hände seiner Dame hin-
reicht, 3) so haben wir es mit einer metaphorischen Vassallität als Ausdruck für den
Minnedienst zu tun. Anders dagegen, wenn auf Vermählungsbildern die Braut ihre
gefalteten Hände dem Bräutigam hinstrekt und dieser sie mit den seinigen umschließt. So
stellt schon um das Jahr 1000 Clm. 4453 fol. 28a die Vermählung Mariae dar,4) ein Bild
zu dessen Erklärung Vöge den Kommendationsritus herangezogen hat. Diese Szene bleibt
aber nicht vereinzeint. Um 1200 folgt dem gleichen Schema die Vermählung von
Joachim und Anna im Berliner Cgerm. 8° 109 fol. 8b, um 1370—80 die Vermählung
Davids mit Mychol in Cgm. 5 fol. 135 a,5) um 1425 die Vermählung eines deutschen
Bürgerpaares in der Swsp.-Hs. 14690 der K. Bibliothek zu Brüssel fol. 159 a. In wesent-
lich abweichender Komposition, jedoch wiederum mit dem charakteristischen Kommendations-
ritus schildert noch um 1500 ein niederrheinischer Schnitzaltar im Berliner Museum
Nr. 1216 B die Vermählung Mariae. Diese Klasse von Vermählungsbildern beschränkt sich
auch nicht etwa auf Deutschland. Wenigstens Östergötland steuert dazu mit einer Wand-
malerei in der Kirche zu Risinge (Vermählung von Anna und Joachim, 15. Jahrh.)6) bei.
Wir stoßen also auf eine germanische Vermählungsform, die älter ist als die ein-
fache Handreichung (oben 241) und von den älteren Kompositionen noch dahin ergänzt
wird, daß ein Begleiter oder eine Begleiterin die Braut dem Bräutigam zuschiebt oder
ihr die Hände führt. Man gibt die Braut in eheherrliche Vormundschaft.

Von hier aus eröffnet sich uns nun das Verständnis gewisser Gestikulationen in D
und O. Zwar bei der Eheschließung kennen die Ssp.-Hss. die Kommendation nicht.
Dagegen begibt sie sich in der hier aus O 24 b Nr. 4 (Gegensinn) reproduzierten Szene.

*) Vgl. Bracton De legg. Angliae II 35 §8: Debet quidem tenens manus suas utrasque ponere
inter manus utrasque domini sui, per quod significatur ex parte domini protectio, defensio et warrantia
et ex parte tenentis reverentia et subjectio.

2) Hamilton-Ha. des Wälschen Gastes fol. 73a bei v. Oechelhaeuser Der Bilderkreis z, wälsch.
Gast Taf. V (Umarbeitung älterer Darstellungen).

8) Siegel bei Schultz Hof. Leben I (148, 649. Email bei Essenwein Kulturhist. Bilderatlas LI 6.

*) Bei Vöge Malerschule 59, Photogr. Teufel Pl.-Nr. 1040. Dazu Vöge a. a. O. 298.

5) Zuvor müßte hier noch C. pal. germ. 848 fol. 258b (bei Kraus Miniaturen Taf. 87) genannt
werden, falls wir auf diesem Blatte die Abbreviatur einer Vermählungsszene vor uns haben sollten.
A. M. jedoch v. Oeehelhaeuser Miniaturen II 260 f.

6) Bei H. Hildebrand Sverigcs Medeltid I 100.
 
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