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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0084
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245

Sie gehört zu Landr. I 44: Mädchen oder Frau klagt gegen ihren reehten Vormund.
Der Richter gibt ihnen einen Klagvormund. Die Frau ,kiest' ihn nicht, wie jüngere
Quellen verlangen, ,mit Finger und mit Zungen' oder durch Handanlegung (s. oben 219),x)
sondern durch Kommendation. Dies hat der Zeichner von D 14 a Nr. 4 nicht mehr ver-
standen, und er hat die Handbewegungen der beteiligten Figuren zu leeren Redegesten
verflaut. Aber ihre Stellung verrät doch noch, daß auch seine unmittelbare oder mittelbare
Vorlage und mithin schon X die nämliche Komposition wie 0 (N) bei Landr. I 44 enthielt.
Der Künstler von X aber hat die Kommendationsform ebensowenig auf das Kiesen eines
Klagvormundes willkürlich übertragen wie etwa der Künstler von Clm. 4453 auf das
Kiesen des ehelichen Vormundes. Spricht doch schon Ed. Rothari 195, 196 vom Kiesen
der königlichen Vormundschaft durch eine Frau mit den Worten: mit ad curtem regis
cum rebus suis propriis .. se commendare, gui mundium ejus in potestatem debeat habere.
Eine wirkliche Übertragung dagegen hat sich die künstlerische Phantasie gestattet bei
Landr. I 42 § 1, wo nicht vom gekorenen, sondern vom rechten Vormund die Rede ist.
Da steht in D 14 a Nr. 1 wie in 0 24 a Nr. 2 der Vormund, gewafihet zum Zweikampf
für seinen unjährigen Mündel, nach dem er umschaut; der Mündel aber erhebt in 0 beide
Hände genau parallel, die Unterarme zu den Oberarmen fast rechtwinklig gestellt, wie
wenn er die Handflächen zusammenlegen wollte. Der Zeichner von D hat diese Arm-
und Handhaltung ihrer Eigentümlichkeit wieder beraubt. Der Gedankengang des Meisters
von X war aber vermutlich der: unter der Schutzgewalt des rechten Vormundes steht der
Mündel so wie Einer, der sich einem Vormund kommendiert hat; also eignet sich die
Kommendation zum Attribut eines ,Mündels' überhaupt. Vielleicht entdecken wir einen

l) Schöffenspruch bei "Wasserschieben Sammig. deut. Xt.-Quellen\2&\. Glosse zu Lehenr. 26.
Abb.. d. I. Kl. d. K. Ak. d. Wiss. XXIII. Bd. II. Abt. 54
 
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