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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0093
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254

Trennungsgebärde. Ein Priester annulliert eine Ehe, indem er die Gatten auseinander
schiebt D51a Nr. 3, H25a Nr. 3 (Taf. XXVH 7), *) 0 17 a Nr. 3. Ein Unparteiischer
schiebt den Gläubiger und den Schuldner auseinander, um so diesen von jenem zu ledigen
D 23 a Nr. 4.

32. Die Empfehlung. Die ,Vertreibung' (Nr. 31) wird zur ,Empfehlung', wenn das
Wegschieben in der Richtung auf eine bestimmte Person geschieht. Dabei kann sich die
Haltung der Hand, wenn sie von -oben herab reicht, den besondern kompositioneilen
Umständen anpassen. In der alten kirchlichen Kunst stellen mit diesem Gestus Heilige
ihre Schützlinge Christus vor.?) Die Symbolik des Rechts verwendete ihn bei der Ver-
mählung. Die Braut wurde dem Bräutigam oder beide Brautleute wurden einander von
ihren Begleitern hingeschoben.3) Die Ssp.-Illustration kennt den Empfehlungsgestus weder
in dieser noch in jener Anwendung, wohl dagegen in verwandten, stets aber subjektiv-
symbolischen. Durch Hinschieben eines Gefangenen liefert man ihn aus D 36 a Nr. 1,
41b Nr. 6, H 12 a Nr. 1 (Taf. XUI 1), 0 63 b Nr. 1. Durch Hinschieben des Kindes seitens
des einen zum andern Elternteil läßt jener es diesem ,folgen' H 24 b Nr. 4, 5, 0 85 a Nr. 3.
Ein Vassall nötigt seinen Lehenherrn, ihn vor dem Oberherrn zu vertreten, indem er ihn
vorschiebt D62a Nr. 2, H4a Nr. 2 (Taf. IV 2). In der gleichen Form erteilt der Richter
einen Vorsprecher 0 31 a Nr. 1 oder einen Klagvormund 0 24b Nr. 4,4) stellt man für sich
einen Bürgen H 15 a Nr. 1 (Taf. XVI 9), D 39 a Nr. 1, bezeichnen die Erben eines Vassallen
denjenigen unter ihnen, den der Herr belehnen, Mitvassallen denjenigen, an den sich der
Herr wegen des Lehendienstes halten soll D 68a Nr. 4, H3b Nr. 3 (Taf. HI 8), und
stellen sogar Zeugen ihren Führer dem Herrn vor, der ihn zu belehnen hat D 92 a Nr. 2.

33. Die Besitzergreifung. W 34a Nr. 5 (Ergänzungstafel 1 hinter der Ausg. v. D)
und genauer 0 51 a Nr. 1 (Gegensinn) schildern bei Landr. II 36 § 2 (= ,cap. XXXIIIT)
das zwar nicht im Ssp. selbst, aber in vielen andern Rechtsaufzeichnungen beschriebene5)
Verfahren bei der Klage um ein gestohlenes oder geraubtes Roß. Der Kläger steht zur
linken Seite des Tieres und ergreift dessen linkes Ohr mit der rechten Hand. Im Wesent-
lichen stimmt diese Schilderung mit den Beschreibungen überein. Nur legen die Zeichner
kein Gewicht auf die Fußstellung des Klägers und auf das Angreifen mit der linken Hand,
— auf letzteres wohl darum nicht, weil sie, im Gegensatz zu fast allen Testen, insbesondere
auch den Meißenschen, den Kläger nicht als einen Schwörenden vorführen: er streckt, zum

*) Vgl. auch H 16a Nr. 3 (Taf. XVIII 2), D 40a Nr. 3, 0 70b Nr. 1.

z) Z. B. Clin. 4452 fol. 2a bei Vöge Malerschule 123. — Allegorische Übertragung in den Bilderhss.
des wälschen Gastes seit dem 13. Jahrb.: die Güte empfiehlt den guten Menschen der göttlichen Gnade,
v. Oechelhaeuser D. Bilderkreis s. wälschen Gaste Taf. V.

3) Clm. 4458 fol. 28a (Vöge a. a. 0. 59). Hortus deliciarum bei Straub pl. XXX bis. Berlin. Ms.
Germ. 8° 109 fol. 8b. Stickerei auf der Casel aus St. Blasien oben S. 252 N. 1. Cgm. 5 fol. 135a. Cgm. 250
fol. 234b. Cgm. 63 fol. 105a. St. Gallen Cod. 742 p. 400. Schlackenwerther Hs. (oben S. 241 N. 2).
Hedwigslegende der Breslauer Hs. (ib.). Clm. 835 fol. 104b. Cmgall. 16 fol. 35b. Tafelbild des Ant. Vivarini
Berlin Mus. 1058 (Photogr. Hanfstängel Berlin Nr. 677).

*) Vgl. oben S. 172 Note 5, 3 und die Reproduktion oben S. 245.

°) Reichhaltigste Sammlung bei J. Grimm JRechtsalterth* II 126—130. Aus der Literatur s. insbes.
Planck Deut. Gerichtsverfahren I 824—829, P.London Die Anefanrjsklage (1886) 54—59, H. Brunner
Deut, Rechtsgesch. § 118. Die Übrigen Schriften bei Brunner und R. Schröder Lehrbuch* 376.
 
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