Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0096
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
257

Erwerbers sich vollzieht, nämlich den Erbgang in ein Gewere, — besonders oft aber
nicht mehr den Besitz er werb, sondern den dauernden Besitz selbst, so daß das Anfassen
kein vorübergehendes Ergreifen, sondern ein Festhalten darstellt, wie schon bei den Leuten,
die ihre sessio triduana abhalten H 27 b Nr. 3 (Taf. XXX 4), und dann namentlich bei
dem Vassallen in der Lehensgewere im Gegensatz zum Gredingsmann D 58 b Nr. 2,1) bei
der vormundschaftlichen Gewere des Vaters oder Vormundes D 69 b Nr. 2, 88 b Nr. 4,
dem Verklagten 38 b Nr. 3. Wie auf diesen Bildern die Halme, so wird in D 30 b Nr. 2,
60a Nr. 2 ein Baum vom Inhaber der Gewere festgehalten.2) Nicht den Besitz selbst,
sondern die Beweisführung über ihn und zwar über bestimmte Besitzhandungen sym-
bolisiert aus Anlaß des Wortlautes von Ssp. II 59 § 2 das Anfassen des Pfluges durch den
Zinsmann in D 33 b Nr. 4, H 9b Nr. 4 (Taf. IX 9), 0 59a Nr. 4. Der Mann beweist, daß
er das Zinsland angebaut habe.

Wie die Bedeutung des Besitzerwerbs hinüberführt zu der des Besitzes, so die des
Rechtserwerbs zu jener des Rechts. Daß einer Frau ein Gebäude gehört, erkennt
man daran, daß sie es anfaßt D 9 a Nr. 5. Auch einen Büschel wachsender Halme faßt
man je nach Inhalt des Textes an, weil Einem ein Besitzrecht an einem Grundstück
zusteht 69 a Nr. 2, b Nr. 3, 77 b Nr. 3 (links), 84 b Nr. 5, 85 a Nr. 2, 3, 86 b Nr. 3.
Verschiedene Büschel ergreifen Leute, die durch Teilung eines Gutes das Recht daran
vervielfältigen 68 a Nr. 2, b Nr. 4. So kann aber auch umgekehrt die Konsolidation eines
Besitzrechts bei einer Person, insbesondere der Heimfall eines Lehens, dadurch zum Aus-
druck gelangen, daß sie einen Halmbüschel ergreift 65 a Nr. 2, 3, b Nr. 2, 71a Nr. 4,
74b Nr. 1, 2, 75a Nr. 6, 86a Nr. 4, 89b Nr. 2, 4, in gleicherweise die Erhaltung
des Besitzrechts, wie das ,Auszieben' eines verteilten' Lehens 71b Nr. 1, 2, 81a Nr. 3,
90 a Nr. 5 (rechts) oder das Erstreiten 60 a Nr. 4, das Behalten trotz dem Angriff eines
Andern 89b Nr. 2 (rechts), 3, endlich aber auch die Forderung des Besitzes auf Grund
des Rechts wie bei dem Erben 6 b Nr. 5, 7 a Nr. 2, 29 b Nr. 3, 30 b Nr. 1, und zum
nämlichen symbolischen Zweck verwendet der Künstler wieder das Motiv des Baum-
ergreifens 77 a Nr. 2, 3.

34. Die ältere Schwurgebärde. Sie gehört zu den darstellenden, weil der
ursprünglich zauberische Zweck3) des Tastens bei der christianisierten Eidlbrm grundsätz-
lich aufgegeben ist, das Berühren eines Gegenstandes nur noch den Begriff ,Schwören'
zum Ausdruck bringen soll, indem es an den sichtbaren Vorgang beim ehemaligen
,B e schwören' erinnert.

Der normale Ritus des Eides erforderte nach dem Erfinder der Bilder von X das
Berühren eines Reliquienkästchens mit dem wagrecht ausgestreckten Zeige- und Mittelfinger.
Die übrigen Finger bleiben gekrümmt. Außer den schon oben S. 227 angeführten Belegen
verweise ich noch auf H Taf. VH 6, XI 8, XII 7, XIII 4, XIV 7, 9, XV 2, XVI 9, 10,
XVII1, 4, 7, XVIII 7, 9, XIX 4, XXIX 1, XXXI2,10, XXXII 2, I 11, III3, 4, IV 8, VII6.
Die Berührung trifft allerdings hier gewöhnlich nur die Spitze vom kegelförmigen Dach

1) Hiezu gut Kopp Bilder und Schriften I 71. Andere Beispiele der Lehensgewere, in gleicher
Weise ausgedrückt, D 61b Nr. 2—4, 63a Nr. 4 (rechts), 67b Nr. 2, 75b Nr. 1, 3, 78b Nr. 2, 89a Nr. 4.

2) Ähren und Baum in O 54a Nr. 3 (Genealogie 367).

3) Amira Grundriß des german. Rechts2 164.
 
Annotationen