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Amira, Karl von
Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels — München, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.1171#0098
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259

14. Jahrhundert bezeugt wird, wahrscheinlich aber in die vorchristliche Zeit hinaufreicht,
das Auflegen der Schwurfinger selbst auf den Kopf des Beklagten,1) und sie begegnet
in D 20 b Nr. 3,a) 23 b Nr. 2, 0 84 b Nr. 2.3) Schon der Künstler von X hat sie auf
einen Angriffseid übertragen, den man nicht über einem gefangenen Beklagten schwört,
D 27 b Nr. 3, H 7 b Nr. 3 (Taf. VII 8), 0 47 a Nr. 3. Eine noch viel freiere Übertragung,
wie es scheint, gestattete sich der Künstler von Y, indem er bei II 22 § 5 den schwörenden
Gegner des Beweisführers, mit dem Reliquiar in der linken Hand, sitzen ließ, D 27 b Nr. 5,
H 7b Nr. 5 (Taf. VII 10). Die ursprüngliche Komposition, wie sie wohl in 0 47b Nr. 2
vorliegt, ließ die nämliche Person knieen, aber nicht schwören,4) sondern — wie in H —
mit einer Hand auf sich selbst als Zeugen deuten, mit einer zweiten Hand wegen Sach-
fälligkeit das Gfewette und mit einer dritten die Buße zahlen. Ganz und gar die sym-
bolisierende Phantasie des Illustrators treibt ihr Spiel, wenn bei IH 88 § 1 des Testes
der Richter seine Schwurfinger auf eine Krone'5) legt (oder über sie hält) H 29 a Nr. 2
(Taf. XXXI 9), D 55 a Nr. 2. Das soll bedeuten, daß er zu seinem Zeugnis ,sich bei des
Königs Hulden verpflegt' oder m. a. W., daß er nicht schwört, sondern an Eidesstatt unter
Berufung auf seinen dem König geleisteten Diensteid die Wahrheit versichert.6) Um keine
Versicherung an Eidesstatt, sondern um einen Schwur handelt es sich in D 61b Nr. 4,
wo ein Oberlehenherr die Schwurfinger über eine vor ihm liegende Krone hält; der Kopist
hat hier aus Mißverständnis seiner Vorlage die Krone dem Reliquiar substituiert. Die
gleiche Substitution vermute ich in D 46 a Nr. 1, wo der König dem Reiche Hulde schwört.
Denn das entsprechende Bild in 0 79 b Nr. 1 zeigt keine Krone, sondern ein Reliquien-
kästchen, während ein Banner mit dem Adler das ,Reich' repräsentiert.

Bezüglich der linken Hand wäre hier das schon S. 229 f. Bemerkte nur zu wiederholen.
Durchaus irrig ist die von älteren Schriftstellern7) vertretene Meinung, daß der sitzende
Fronbote in D 46 b Nr. 1 in der linken Hand eine Kerze halte, während er seinen Diensteid
leistet. Vorweg ist festzustellen, daß der Fronbote dort überhaupt nicht schwörend vor-
gestellt ist. Die vermeintliche Kerze aber oben am Rande des Blattes erweist sich bei
scharfem Hinsehen als der Stiel seiner Peitsche, dessen oberes Ende samt der Schnur
großenteils — doch nicht vollständig — dem Messer des Buchbinders zum Opfer gefallen ist.

*) Vgl. die Materialien bei Dreyer Nebenstundeu 131, Kopp Bilder und Schriften I 124 f. Über
sonatiges Anfassen des Eidgegners durch den Schwerer Dreyer a. a. 0. 246 f.

2) Zur Kopie dieses Bildes in W s, G-rupen bei Spangenberg Beitr. z. Kunde d. deut. Rechts-
alteHhümer 69—72. Die entsprechende Komposition in O 36a Nr. 1 hat durch Zusammendrängung
stark gelitten.

3) Richtiger als H 24a Nr. 5 (Taf. XXVI 9), D50a Nr. 5, wo der Kläger die Schwurfinger nicht
auf des Beklagten Haupt legt, sondern nur darüber hält. S. aber oben S. 258.

4) Sitzend schwört der installierte Fronbote seinen Diensteid, indem er das Reliquiar auf seinem
Schoß hiilt (a. 1450), Dreyhaupt Pagus Neletici II 471.

6) Wegen der Krone s. oben 181 Note 2.

6) Vgl. hiezu Planck a, a. 0. II 93, 169 f.

7) Mylius De purgatione canonica. Dreyer Nebenstunden 47 und bei Spangenberg Bei-
träge 31.
 
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