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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0036
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Text, D 19b, 0 33b, 34a, neben denen jedoch auch andere zu ver-
werten sind. Von dem Augenblick ab, wo die Parteien zum Waffen-
gang „gegerbt" werden, D 19 b 2 (0 34 a 1), sind sie gleich gekleidet.
Jede trägt einen graublauen Rock und bekommt grüne Lang-
strümpfe angelegt. Auf gleicher Kampfart („Gerichtskleidern") be-
stehen auch schriftliche Quellen (Zenten I 246, Talhoff er II S.34).
Es stimmt auch das illuminierte Fechtbuch des P. Kai Cgm.1507
damit überein. Der graublaue Rock kehrt in D allemal wieder,
wo ein Kämpfer aufzutreten hat, so in 13b 3, 14b 5, 15a 4, dann
3Ga 4. In H wechselt die Farbe. In O ist der Rock von Abb. 1 rot.
Mit besonderem Fleiß bricht der Maler von D die graublaue Lokal-
farbe der Röcke mit rötlichen Tönen. Er will einen schillernden
Stoff wiedergeben, nicht stumpfe Wolle, sondern „linnen Ding".
Daß der Rock einfarbig sei, fordert zwar nicht der Ssp., wohl aber
andere Texte wie Dortmund Stat. (um 1250) 25 (unicolorem ha-
bebit tunicam), das sog. Bacharacher Blutrecht (Weist. II 213 in
syme einfarben rocke). Nach dem Meissener Rb. IV. 22 dist. 9 soll
der Rock grau sein, nach der fränkischen Kampfrechtsordnung
(Weist. III 601) und nach der von Gelnhausen (Cgm. 2011) sogar
die ganze Kleidung grau, und dem entsprechen die Malereien in
P.Kais Fechtbuch (Cgm.1507) insbesondere fol. 43—48, wie an-
derseits die Miniatur in der Berliner Beaumanoir-Hs. (Hamilt.
fol. 194a). In H sind die Röcke zwar ebenfalls einfarbig, aber die
Farben wechseln. Wenn D auch unter den beiden Gruppen der
Hilfspersonen vollständigen Farbenparallelismus herrschen läßt,
so dürfte das auf subjektiv symbolischen Absichten des Künstlers
beruhen, der die rechtliche Gleichstellung der Parteien betonen
will. Der Schnitt der Röcke in D und O stimmt nicht zu dem Text
des Rb. in seinem weitern Verlauf. Die Röcke sollten ärmellos
sein, D und O setzen sich immer darüber hinweg. Y dagegen
hatte, wie sich aus H 17a 3, 20a 4 (TD. XIX 3, XXII 7) ergibt, die
Vorschrift noch beobachtet. Dort kommt unter dem grünen oder
roten Rock an den Armen das gelbe (== lederne) Unterkleid, die
gare, zum Vorschein. S. Kopp, Bilder, I 101 f., II 32.

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