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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0039
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und Schnabelschuhe (Talhoffer I 1—6, III 1—66, Lichtenauer's
Fechtb. in Cgm. 3712 fol. 196—203). Wenn es in dieser Hinsicht
die schlesischen Bilderhss. wenigstens noch mit der Schutzlosig-
keit der Füße genauer nehmen, so mag die Vorlage einer guten
Ssp.-Hs. eingewirkt haben. Denn an einer Stelle (fol. 18b) ver-
hält sich auch Liegn. dagegen gleichgültig. Nur beim Kampf mit
dem Stechschild (der „spitzigen Setztartsche" des Meissener Rb.
IV 23 dist. 1), einer Kampfart, die der Ssp. noch nicht kennt, be-
stand man auch in dieser Spätzeit darauf, daß der Langstrumpf
den Fuß „vorne bloß" lassen müsse (Talhoffer I 14, 15, 17, 19, 21,
25, 27—29, 39ff., III 104—169, Cgm. 1507 fol. 43—48, abgeb. in
Archaeologia XXIX, Lond. 1842, pl. XXXII-XXXIV), ebenso bei
der Kampfwat der Frau (Talhoffer III 242—250).
Während ferner das Haupt des Fechters nach Wort und Bild desj |ioPfb*-

* deckung be

Ssp. stets unbedeckt bleibt, fing man seit ungefähr 1300 an, auch Kampf
von dieser Regel abzugehen. Ein Maler der Maness. Hs. (fol. 190)
bekleidet das Haupt eines Kämpfers mit der S. 13 besprochenen
Haube, worüber er noch einen roten Bund legt. In Talhoffer I 13
—15, 16, 21, 23, 27—29 usw., III 104—169 sowie in Cgm. 1507,
fol. 43—48 gehört jene Haube zu bestimmten Fechtkleidungen,
wenn auch gerade nicht zum Fechten mit langen Schwertern, wo
nur gelegentlich die eine oder andere Partei eine leichte Kopfbe-
deckung trägt. Die schlesischen Bilderhss. (Liegn., Görl., Steinb.
Abb. 12) hüllen die Köpfe der Streiter in Hauben, die in der Steinb.
Hs. mit dem Rock, sowie in den Fechtbüchern mit dem seine Stelle
einnehmender Lendner zu einer Gugel zusammenwachsen. Die
Liegn. Hs. II fol. 816 bedeckt den Kopf eines Kämpfers mit einem
Hut, der vereinzelt auch in den Fechtbüchern vorkommt, von der
fränkischen, der Gelnhauser, der Nürnberger und der Bacharacher
Kampfordnung sogar zur Kampftracht gerechnet wird. (Weist.
III 601, II 213, Cgm. 2011).
Über die Kampf rüstung s. unten Abschn. V B.

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