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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0066
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aus eine gleiche Borte zwischen Stirn und Hinterhaupt das Kopf-
stück bügelartig überspannt, so daß dieses in zwei wulstige Hälf-
ten auseinander gedrückt wird. In H und noch deutlicher in O
schließt die Bügelborte über dem Scheitel mit einem kugel- oder
kegelförmigen Knopf ab. S. die Abb. 4—9, 14—16, 18. Die Farbe
der Kuppe ist in H gelb, in D weiß. Die Farbe der Borten, wenn
sorgfältig behandelt, dort wie hier rot (s. die angef. Farbenproben).
0 7a gibt die Farbe der Kuppe rot, die der Borten gelb. Eine Son-
derform der gräflichen Kopfbedeckung findet sich in D 4a 5, näm-
lich eine rote Zipfelmütze (Beil. zu Taf. 7). Sie ist so singulär wie
der dortige Anzug des Grafen. Vermutlich hat sich der Maler, wenn
die Vorlage an dieser Stelle verdorben war, durch das Muster der
Kopfbedeckung des neben dem Grafen sitzenden Schultheißen ver-
leiten lassen, es nachzuahmen. Doch muß bemerkt werden, daß
eine ähnliche Kopfbedeckung für einen Grafen in der Weißenauer
Hs. (um 1232) der Vadian. Bibl. zu St. Gallen vorkommt (abgeb.
bei Baumann, Gesch. d. Allgäus I Fig. 231). Singulär ist auch der
Hut in 0 26bl, 82 b 5, das Kopfstück ein abgestutzter Kegel mit
einer schrägen Borte verziert, die Krempe nur hinten oder vorne auf-
gestülpt. Öfter hat der Zeichner von 0 auch bei dem gewöhnlichen
Richterhut die Bügelborte und die Zweiteilung des Kopfstückes
in wulstige Hälften unberücksichtigt gelassen, so daß dieses
zylinderartig aufsteigt. Möglicherweise ist das nur auf die sorglose
Kopistenarbeit zu schieben. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der
normale Bügelhut oder die Bügelmütze, wie sie uns in den Hss.
gezeigt wird, ein in der Wirklichkeit getragenes Abzeichen des
ordentlichen Richters wiederholen soll. Nach demselben Modell
gebildet, nur in andern Farben — in H Hauptfarbe grün, Borte rot
(Kopp 60), in D Hauptfarbe karmin, Borte weiß ,(Beil. zu Taf.
129) — ist die (subjektiv symbolische) Kopfbedeckung, die der
Lehenherr als Richter trägt. Als Grafenabzeichen muß das Modell
schon in der zweiten Hälfte des 12.Jahrh. gegolten haben. Im Cod.
Falkenstein, (ca. 1164—1174, fol. 1, 16, Ausg. v. H. Petz S.2,18)
sieht man es auf dem Kopf des Grafen Siboto von Falkenstein und

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