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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0069
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bei der maßgebenden Textstelle zwar die Schöffen, nicht jedoch
auch den Grafen und den Schultheißen barhäuptig sitzen läßt.
Möglicherweise benützte er die Kopfbedeckung, wie Chr.Eckert,
Der Fronbote 60 annimmt, nur als subjektiv künstlerisches „Indi-
vidualisierungsmerkmal", wie in dem Falle, wo dem in seinem
Richterhut dastehenden Landrichter die Zunge ausgeschnitten
wird (D 17 b 1), oder in den Fällen, wo Graf und Bauermeister mit
bedecktem Haupt am Reliquiar schwören (D 6b 1—3, 55a 2, 8a 1),
was doch schwerlich irgendwo Brauch war (vgl. J.Grimm, i?A.4
II 556). Möglich aber auch, daß er Gerichte kannte, wo man die
Vorschrift des Ssp. nicht befolgte. Solche Gerichte gab es. Das
Halsgericht zu Königssee in Thüringen mußte der Richter „mit
bedecktem Haupt" wie „mit gewappneter Hand" — auch dies ge-
gen das Verbot des Ssp.! — abhalten (Micheisen, Rechtsdenkm.
289). Mit bedecktem Haupt richtete er zu Soest, ausgenommen
beim Hegen des peinlichen Gerichts (Soester GerO. bei West-
falen, Mon. ined. IV 3094, 3095). Bei der Dinghegung der fünf
Dörfer in Graubünden setzte er gemäß Aufforderung des Urteilers
den Hut auf (K. Burchard, Die Hegung der deut. Gerichte 234).
In Franken entblößte er das Haupt erst, wenn er einen friedlos
zu legen hatte (Zenten I 207, 208, 211). Demgegenüber kann der
Swsp., der in Ldr. 145 mit dem Ssp. übereinstimmt, nicht auf-
kommen. Er hat durch Vermittlung von Dsp. 328 den Ssp. ausge-
schrieben. Hingegen dienen zur Bestätigung der obigen Angaben
Bilder, die wegen ihrer Zeitstellung zu berücksichtigen sind und
den Richter zeigen wie er bedeckten Hauptes zu Gericht sitzt. So
nicht nur auf dem schon angeführten Braunschweiger Wandge-
mälde, sondern auch in der Revaler Hs. des lübischen R. v. 1282
bei Nottbeck u. Neumann, Geschichts- u. Kunstdenkm. der
St.Reval I Abb. 3, in der Steinb. Hs. 85b, in der Liegn. Hs. I 90b,
126a, 268b, 491a, II 43a, 1109a, 279b, II 52a, 127a, in der Görl.
Hs. 13 a, 77 b, 95 a, 106 a, in der Gerichtsszene der ebenfalls schon
angeführten schlackenwerther Hedwigslegende bei v. Wolf skr on
Nr. 37 (=Hottenroth Taf.5Nr.14), in Ms. 14 690 der K.Bibl.zu

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