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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0073
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58) bis zu den Knien reichenden und über der Brust geschlos-
senen Mantel und Grafenmütze.

5. Auch der (ständige) gogreve (Planck a. a. O. 9f.) unterschei- Gogreve
det sich äußerlich nur wenig vom Schultheißen. Feststellen läßt

sich sein Amtskostüm nur in D: Rock meist braun, doch auch blau
oder rot und zuweilen kürzer als der des Schultheißen, Beinkleider
in der Regel schwarz, Hut grau oder grün oder gelb oder braun
und von gleicher Gestalt wie der Schultheißenhut 4b 1, 17al—3,
21b5, 49a3, 56 al, 91a 4. — In 0 7a5 (bei Spangenberg a.a.
0.) unterscheidet sich der Hut des Gogreven scharf von dem des
Schultheißen durch seine kegelförmige Gestalt. Welcher Beamte
in den Augen der Illustratoren die Stelle des Gogreven in der Mark-
grafschaft Meissen einnehmen sollte, läßt sich aus der Tracht nicht
entnehmen. Vielleicht des Supan? Vgl. Märcker, Beitr. I 132f.
Der zum Richten auf „jäher That" gekorene Gogreve erscheint in
D17al und 0 29b 3 (abgeb. hier in den Anmerkgg. zu D 17a 1)
in einer Tracht, die vom langen Rock abgesehen, auf die des
Bauermeisters herauskommt.

6. Der Bauermeister (Planck a. a. O. 11 f.) ist in D gekleidet Bauermeister
wie jeder andere Bauer (oben 30ff.) und nur durch einen gelben
Strohhut ausgezeichnet. In H trägt er außer den bäuerlichen
Beinbinden über roten oder grünen Beinlingen und dem Strohhut

einen kurzen Rock von weißer ins Gelbliche spielenden Farbe {TD.
Farbent. Nr. 14, Kopp I 126, wo die Farben von Rock und Bein-
kleidern gänzlich verfehlt). In 0 7a 5 (bei Spangenberg a.a.O.)
ist der Oberteil des Rockes vor der Brust durch eine Reihe von
Knöpfen geschlossen. Der Strohhut (schouphuot) war im allge-
meinen ein Kennzeichen der Bauerntracht zur Sommerzeit wie
der graue Filzhut oder die „rauhe Haube" im Winter (Fr. M.
Böhme, Altdeut. Liederb. Nr. 452 Str. 9, Ottokars Beimchron. 2,
A. Schultz, Deut. Leben Fig. 203, 204). S. auch D71al.

7. Die Schöffentracht ist durch Ldr.III69 §1 nur in einer Die Schöffen
Hinsicht positiv, im übrigen negativ bestimmt, — negativ insofern die
Schöffen am Ding weder bewaffnet, noch bedeckten Hauptes, noch

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