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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0096
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VI.

AUS DRUCKS BEWEGUNGEN

Ausdrucks- Wichtiger noch als das Aussehen der Menschen ist in dem Bilder-
bewegungen "

überhaupt werk ihr Handeln. Die Gegenstände der Darstellungen bringen es
mit sich, daß die 924 Bildstreifen in D mit nur ganz wenigen Aus-
nahmen immer Szenen enthalten mit Figuren in Ausdrucks-
bewegungen. Hierauf beruht ja gerade der ungemein lebendige
Eindruck dieser Kunst. Die symbolische Bedeutung der Bewegtheit
ist aber von zwiefacher Art. Bald handelt es sich um eine Bedeu-
tung, die der Künstler von sich aus der Bewegung untergelegt wis-
sen will, also um seine Symbolik („subjektive" Symbolik), bald
aber um eine Bedeutung, die das Recht selbst mit der Bewegung
verbindet, die der Künstler also im Rechtsleben beobachtet hat
(Symbolik des Rechts, „objektive" Symbolik. S. Bd. I Einleitg. 23).
Von der subjektiven Symbolik ist jetzt nicht zu reden, weil dies
teils in Bd. I und in meiner Abhandlung über „die Handgebärden
in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels'1 (1905) geschehen
ist, teils aus Anlaß der besondern Anwendungsfälle im Kommentar
noch weiter geschehen muß. Wir bleiben demnach bei der objek-
tiven oder Rechtssymbolik stehen.

Die rechts- rjje rechtssymbolischen Ausdrucksbewegungen ordnen sich in

symbolischen o o

zwei Klassen: solche die bloß in Bewegungen von Leibesgliedern
oder des menschlichen Körpers für sich allein schon bestehen,
und solche, die den menschlichen Körper in Beziehung zu be-
stimmten Gegenständen der Außenwelt setzen. Mit der Ausdrucks-
bewegung fasse ich zusammen die Körperhaltung, die ohne
vorgängige oder gleichzeitige Bewegung nicht möglich ist.
Handgebarden Zur ersten Klasse gehört vor allem eine Gruppe von Handge-
bärden. Sie ist auf Grundlage des gesamten Materials in der an-
geführten Abhandlung erörtert. Es genügt also, wenn ich hier diese
Gebärden nur in einer Übersicht zusammenstelle:

1. Redegebärden des Vorsprechers, des Prozeßvormundes,
der Prozeßpartei, des Richters, des Urteilers (Handgeb. 194—200)

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