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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0097
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und bei außerprozessualen Rechtshandlungen, wie beim Wählen
und Zustimmen (a.a.O. 200f.), bei der Auflassung (a.a.O. 201 f.);

2. der Segensgestus (a.a.O.202);

3. die Befehlsgebärde eines Gewalthabers und ihre Bedeu-
tungsentwicklung (a.a.O. 212—216);

4. die Gelöbnisgebärde beim einseitigen Versprechen und
bei Übernahme einer Haftung, beim Verfesten und beim Aufheben
einer Verfestung (a. a. O. 217—219).

Eine zahlreichere Gruppe von Handgebärden fällt unter die
zweite Klasse der Ausdrucksbewegungen, nämlich:

1. die weisende Hand des Zeugen, des Richters, der Prozeß-
partei (a.a.O. 205);

2. der Fingerzeig des Zeugenführers, des Zeugen, der Prozeß-
partei (a.a.O. 207f., 210), des Gewähren beim Gewährenzug, des
Bürgensteliers (a. a. 0. 210), bei der sog. leiblichen Beweisung, so-
wie bei der Besitzeinweisung (a. a. O. 210) und beim Berechnen
der Verwandtschaft (a. a. O. 211);

3. die jüngeren Schwurgebärden (a. a. O. 227f.).

Die Beziehung zu einem Gegenstand verengert sich bei Hand-
bewegungen, welche antasten, anfassen, ergreifen, also bei:

4. der älteren Schwurgebärde (a. a. O. 257ff.);

5. der Handreichung bei den verschiedensten Verträgen (a.
a. O. 239f.) und, vermittelt durch den Trauvater bei der Trauung
(a.a.O. 241);

6. der Kommendation in die Vassallität (a.a.O. 242f.) und
beim Eintritt unter Prozeßvormundschaft oder Prozeßbürgschaft
(a. a. 0.2451);

7. dem Wetten bei Übernahme einer Haftung (a.a.O. 237f.);

8. der Umarmung bei Abschluß einer Sühne oder Urfehde (a.
a. 0.246);

9. dem „Bestätigen" sowohl im Sinne der Festnahme eines
andern, als auch im Sinne des Anerkennens (a. a. O. 246f.);

10. dem Haarraufen bei der Notnunftklage (a.a.O. 234);

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