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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0107
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male Hergang ist dieser: Der Beklagte sitzt auf der Erde, seine Hände
sind kreuzweis gebunden, einmal (in D) sind ihm auch seine Augen
verbunden. D.h. er ist, da er gefangen, nicht fähig, als Prozeßpartei
mit dem Kläger zu verhandeln, sondern nur Objekt des kläge-
rischen Beweises. Der Kläger steht hinter ihm und legt ihm schwö-
rend die Finger seiner r. Hand auf den Kopf. Neben dem Kläger
steht die erste Beihe seiner Mitschwörer, dahinter die zweite (s.
oben 84f.). Nur beim Gerichtszeugnis an der subjektiv symboli-
schen Stelle D 6b 1, 2 (0 IIa 1) sind die Plätze der Beteiligten etwas
abgeändert. Das Sitzen ist in D ein Hocken, meist mit gekreuzten
Beinen. Genauer sind H und insbesondere 0, wo der Beklagte kniet
und auf seinen Unterschenkeln sitzt. So will es die sog. Petrinische
Glosse Ssp. III 88 § 2: dar umme so scal he sitten up sine kng
und sus sittende scal ok de cleger met sinen tugen en vorwinnen
(Steffenhaigen, Die Entwicklung der Landrechtsglosse III 29
[Wiener Sitzgsber. 1882 S. 779]). Gewöhnlich schwört aber im
Bilderwerk der Kläger nicht, wie es nach dieser Glosse, nach dem
Bichtsteig und nach dem Goslarer R. geschehen müßte, auf ein
Beliquiar, sondern unter unmittelbarer Berührung des Kopfes
seines Gefangenen. Dieses ist zweifellos die ältere Form des Über-
siebnens. Es stimmt mit verschiedenen schriftlichen Quellenzeug-
nissen überein. Den in den angef. Büchern gesammelten Materia-
lien füge ich hinzu: Baier. Landfriede v. 1300 §49 (Mon. Germ.
Const.lY2 S.1221): Swer einen schedlichen man oder einen deup
gefangen für gericht bringet, der sol iem die vinger in den schöpf
legen und sol swern (entsprechend Kärnten Stat. a. 1312 a.a.O.
S. 1236 und Landshuter Privil. v. 1316 in Verhandl. d. hist. Ver. f.
Niederbayern XXI 6), — Iglauer Schöffenspr. bei Tomaschek,
Oberhof 62: spoliatore in medio bancorum judicialium ligatis mani-
bus posito actor scilicet spoliatus jurabit super caput et comam
ejus quod in vulgari dicitur ,auf segnen köpf und auf segnen
schöpf (= Schindler, Wb. II 605), — Söffenrecht bei Was-
serschieben, Sammlung 184 (cap.XXIX) obir segm houpte sal
man sweren siezende usw. — Zenten I 797 der cleger solle ime

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