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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0108
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legen zwen finger in die scheitel und soll schweren usw., 830, 1363,
1366,1372,1381,1388. An diesen Eidritus denkt wohl auch Wolfram
inParz. 316,16 ich wil uf iuwerrn houpte swern,git mir iemendes
den eil... In D 6b 1, 2 (O 11 a 1), wo es sich um ein Gerichtszeugnis
handelt, ist bloß die Figur des kauernden Beklagten der „Satzung"
entlehnt; auf seinen Kopf wird nicht geschworen, sondern auf die
Heiligen. Aber auch bei dem Überschwören des Verfesteten in
D 55a 3, 4, (H TD. und Kopp a. a. 0.) sieht man Reliquiare.
Das Knien 5. Das Knien vor einem andern bezeigt Unterordnung. Tiefste
Unterwürfigkeit gibt kund, wer sich auf beide Knie niederläßt. So
kniet der Mensch vor der Gottheit D 3b 2, 4a 1, O 6a 2, 3, b 3 (bei
Spangenberg, Beytr. tab.V, VI), aber auch der König, wenn er
von den Bischöfen, und der Kaiser, wenn er vom Papst „geweiht"
wird, D 45 a 6, 7, 58 a 2, 0 78 b 4, 5. So kniet ferner ein vom geist-
lichen Richter Gebannter, ein im weltlichen Gericht zu Leibes-
strafe Verurteilter, wenn er um Gnade fleht, D34b4, (H in TD.
XI 4, O60b4), 46 a 3-5, 53b 1 (H in TD. XXX 2). Unter diesen
Unterwürfigkeitsriten gehört der rechtlichen Übung an nur der
bei der Königs- und Kaiserweihe, d. h. vor der Salbung des Königs
oder des Kaisers. Während der diese vorbereitenden Litanei hat
der König zu knien, eigentlich mit dem ganzen Körper sich nieder-
zuwerfen und ausgestreckt — in cruce prostratus — liegen zu blei-
ben (Krönungsordines bei Waitz, Die Formeln der Deut. Königs-
und Römischen Kaiserkrönung 34, 70, 78, 63, 89, Diemand 136).
Nicht sowohl Unterwürfigkeit als Unterordnung spricht sich aus,
wenn sich der Mann auf ein Knie niederläßt, wie in D 42b 5 (H in
TD. XX12, 0 74 a 4) Isaak, um den Segen seines Vaters zu emp-
fangen, oder in D 4 a 2 oder in D 16a 1 (0 27b 3), 81b 2 einer, der
einem andern den Steigbügel hält (anders in Ms. 14 691 der K. Bibl.
zu Brüssel fol. 28 b, wo der Vassall seinem Herrn den Steigbügel
stehend hält) oder in O 37 b 3 der Fronbote, der dem Richter eine
Meldung erstattet. Einmal übertreibt hier 0 6b 4 (bei Spangen-
berg a.a.O. Tab.V) wo der Kaiser vor dem Papst, um ihm den
Steigbügel zu halten, auf beiden Knien liegt. Aber in 0 25 a 2 hat

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