sich eine Frau vor dem Grafen auf beide Knie niedergelassen, um
ihm eine Bitte vorzutragen (s. den Kommentar zu D 14b 2). Begibt
sich an allen diesen Stellen die symbolische Handlung außerhalb
des Bechts, so gehörte sie dem Bechtsleben an, wenn in D4a6Ins^bR0i;khts"
der Fronbote kniend dem Beich Hulde schwört oder in D17a5
der Landrichter kniend den Bann vom König empfängt (wieder
übertreibend und auch sonst fehlerhaft O 30 b 1, vgl. Geneal. 370).
Insbesondere aber gehört sie zu den Formen des Geschäfts, wenn Insbesondere
° ' im Lenen-
der Vassall sich dem sitzenden Lehenherrn kommendiert, Lnr. 22 recht
§1, Auetor vetus I 45, Bichtst. Lnr. 22 §1. Die Ssp.-Illustration schil-
dert aber nicht nur diese Kommendationsform, sondern sie be-
nützt sie an zahlreichen Stellen auch subjektiv -symbolisch, um
den ganzen Lehensvertrag anzuzeigen (Handgeb. 243) und überdies
weicht sie von der in den Bechtsaufzeichnungen sehr nachdrücklich
betonten Begel ab, indem sie selbst vor sitzendem Herrn den Vas-
sailen sich stehend kommendieren läßt (Handgeb. 243). Die Kom-
mendation, nicht die Investitur niedert den Heerschild des Mannes,
Horney er, Lnr. 302ff., J. Ficker, Vom Heerschilde 30, 56f., 217.
Denn durch die Kommendation, nicht durch den Empfang der
Investitur überliefert er sich der Dienstgewalt des Herrn. Darum
hat der Mann bei seiner Kommendation allerdings auch äußerlich
seine Unterordnung unter den Herrn an den Tag zu legen. In
Frankreich tut er es, indem er, falls er selbst ein sehr vornehmer
Herr ist, wenigstens durch Kniebeugung, wie z. B. der Herzog von
Bourbon vor dem König in der figurenreichen historischen Szene
des Cod. hominiorum der Grafschaft Clairmont g. 1400 (Bibl. nat.
zu Paris, abgeb. bei Montf aueon, Monum. III pl. XI), sonst aber
indem er sich sogar auf beide Knie wirft, Min. in Digestenhs. zu
Metz um 1280, abgeb. bei J.v. Hef ner, Trachten1 Taf. 77. S.auch
die französ. Siegel des 13. Jahrh. bei A.Schultz, Höf. Leben2 I
Abb. 173—175. (hier in Übertrag. S.). Im deutschen Spät-MA. frei-
lich sah man anscheinend nicht immer so streng auf die Beobach-
tung der Demutsform. In einer Miniatur (Initiale W) des Cod.
Extrav. A d 2° (a. 1367) zu Wolfenbüttel (zu Ssp. IV 1) kommendiert
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ihm eine Bitte vorzutragen (s. den Kommentar zu D 14b 2). Begibt
sich an allen diesen Stellen die symbolische Handlung außerhalb
des Bechts, so gehörte sie dem Bechtsleben an, wenn in D4a6Ins^bR0i;khts"
der Fronbote kniend dem Beich Hulde schwört oder in D17a5
der Landrichter kniend den Bann vom König empfängt (wieder
übertreibend und auch sonst fehlerhaft O 30 b 1, vgl. Geneal. 370).
Insbesondere aber gehört sie zu den Formen des Geschäfts, wenn Insbesondere
° ' im Lenen-
der Vassall sich dem sitzenden Lehenherrn kommendiert, Lnr. 22 recht
§1, Auetor vetus I 45, Bichtst. Lnr. 22 §1. Die Ssp.-Illustration schil-
dert aber nicht nur diese Kommendationsform, sondern sie be-
nützt sie an zahlreichen Stellen auch subjektiv -symbolisch, um
den ganzen Lehensvertrag anzuzeigen (Handgeb. 243) und überdies
weicht sie von der in den Bechtsaufzeichnungen sehr nachdrücklich
betonten Begel ab, indem sie selbst vor sitzendem Herrn den Vas-
sailen sich stehend kommendieren läßt (Handgeb. 243). Die Kom-
mendation, nicht die Investitur niedert den Heerschild des Mannes,
Horney er, Lnr. 302ff., J. Ficker, Vom Heerschilde 30, 56f., 217.
Denn durch die Kommendation, nicht durch den Empfang der
Investitur überliefert er sich der Dienstgewalt des Herrn. Darum
hat der Mann bei seiner Kommendation allerdings auch äußerlich
seine Unterordnung unter den Herrn an den Tag zu legen. In
Frankreich tut er es, indem er, falls er selbst ein sehr vornehmer
Herr ist, wenigstens durch Kniebeugung, wie z. B. der Herzog von
Bourbon vor dem König in der figurenreichen historischen Szene
des Cod. hominiorum der Grafschaft Clairmont g. 1400 (Bibl. nat.
zu Paris, abgeb. bei Montf aueon, Monum. III pl. XI), sonst aber
indem er sich sogar auf beide Knie wirft, Min. in Digestenhs. zu
Metz um 1280, abgeb. bei J.v. Hef ner, Trachten1 Taf. 77. S.auch
die französ. Siegel des 13. Jahrh. bei A.Schultz, Höf. Leben2 I
Abb. 173—175. (hier in Übertrag. S.). Im deutschen Spät-MA. frei-
lich sah man anscheinend nicht immer so streng auf die Beobach-
tung der Demutsform. In einer Miniatur (Initiale W) des Cod.
Extrav. A d 2° (a. 1367) zu Wolfenbüttel (zu Ssp. IV 1) kommendiert
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