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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0117
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freilich eines eigenen Sitzes in oder beim Gericht nicht entbehrt
haben. Aber es dürfte schwerlich ein Lehnsessel gewesen sein
wie der in 0, so wenig wie der Bauernstuhl in D der Richterstuhl.

2. Die Bank. Sie ist der ordentliche Sitz der Urteilfinder. Zur
„Bank" sind die Erbschöffen geboren. Ldr. II 12 §13. Um die
„Bank" bitten muß, wer ein Urteil gescholten hat und ein Gegen-
urteil finden will, Ldr. III 69 §3. Gleichbedeutend ist in Ldr. II 12
§ 13 das Bitten um den „Stuhl". Unter dem Stuhl ist also eine Bank
zu verstehen. Vgl. auch Richtst. Ldr. 49 § 3, 50 § 1, Berliner Stadtb.
(1883) S. 179, Weist. III 891 (Meirichstatt, worüber unten S. 104),
VI 323. Dem entspricht es, daß nach Richtst. Ldr. 34 § 7, Meissen
Rb. IV 6 dist. 7 und Gl. zu Lnr. 9 die Schöffen ihren Amtseid „zu
der Bank" schwören und nach Gl. zu Lnr. 4 auch im Lehenhof
der Herr seine Urteilfinder auf eine Bank setzt. Es stimmt hiezu
die große Menge von Zeugnissen außerhalb des sächsischen Rechts-
gebietes, die von Dingbänken und Gerichtsschrannen sprechen,
J. Grimm, RAA II 435—438, 4851, St all a er t, Glossarium s. v.
dingbank, Swsp. Ldr. (L.) 172 (wonach von den 12 Gerichtshel-
fern jeglicher auf einer Bank sitzen soll). Kein Zweifel, daß auch
das Wort „Schöffenstuhl" nichts anderes als die Schöffenbank und,
wenn scheinbar einen Einzelsitz, doch nur den Platz des einzelnen
Schöffen auf der Bank meint1). Freilich D 25 a 2 und 0 43a 4 neh-
men den „Stuhl" in Ldr. II 12 §13 buchstäblich und wollen ihn
durch einen gewöhnlichen Bauernstuhl mitRücklehne veranschau-
lichen. Das wirkt bald darauf nach in D 26b 4, 0 46al, wo zu
Ldr. II 18 § 1 der gleiche Stuhl bei einem Urteilfinder vorausge-
setzt wird. Geschieht es auch noch in 0 70 a 4 bei Ldr. III 26 so
erklärt sich dies abermals aus buchstäblicher Interpretation des
Wortes „Stuhl". Aber schon da gehen die Hss. der Y-Gruppe einen
andern Weg, indem D 40 a 2, H 16 a 2 {TD. XVIII 1) ein Bank-
gestell geben. Und im übrigen sieht man in dem Biiderwerk die

*) Wegen der weiten Bedeutung des Wortes „Stuhl" vgl. „Geraidestuhl" bei G. L.
v. Maurer, Gesch. d. Markenverfassg. 332, „Königsstuhl" (bei Rhense), „Ratsstuhl",
„Kirchenstuhl".

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