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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0119
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L. Kaemmerer, Hubert und Jan van Eyck Fig. 36, 37, auf dem
Wandgem. von Fr. Herlin (a. 1471) im Ulmer Münster (abgeb.in
Zschr. f. bild. Kunst XVIII 201) u. dgl. m. und endlich auch darauf,
daß es bis tief in die Neuzeit herein beinahe eine Regel war, in
Versammlungen die Teilnehmer auf Bänken sitzen zu lassen
(Ritterbank, Gelehrtenbank, Grafenbank, Prälatenbank usw.). Die
schlichten vierbeinigen Bänke in D, H und O sind ebenso wie die
auf den angeführten Bildern als aus Holz gefertigt zu denken. Vgl.
G. L. v. Maurer a. a. O. 332. Sie mußten, wenn die Dingstätte unter
freiem Himmel lag, zu jeder Tagsatzung eigens hingeschafft wer-
den, wie z. B. zu Rötha bis 1506, wo erstmals dauernde Sitze errich-
tet wurden (Tittmann I 157). Anderwärts gab es steinerne Ding-
bänke schon früher, und einige sind noch vorhanden, z. B. zu Groß-
steinheim und zu Kaichen in Hessen (abgeb. in Kunstdenkm. in
Hessen, Kr. Offenbach 65, Kr. Friedberg 157), der banco de ta
reson bei Cavalese im Fleimsthal (abgeb. in Zschr. des Ver. f.
Volkskunde 1899 Taf. II), das besterhaltene Denkmal dieser Art.
Erst in der Neuzeit haben die Urteiler ihre althergebrachten Bänke
verlassen und auf besondern Stühlen Platz genommen. Da sieht
man denn wohl solche Lehnstühle auch im Freien aufgestellt, wie
sie absonderlicherweise in D und 0 (oben 97,98) erscheinen, z.B.
bei v.Hohberg, Georgica curiosa (Nürnb. 1687 Cap.LIV). Ein
ähnlicher Stuhl mit geschnitzter Rücklehne (Gerechtigkeitsfigur)
im Märk. Provinz.-Mus. zu Berlin (Katal. VI 4724) soll als Schöf-
fenstuhl gedient haben. Er stammt aus dem 17. Jahrb.. und aus dem
alten Gerichtsgebäude zu Arnswalde.

Die abbreviatorische Manier der Ssp.-Zeichner, die jeder reali- Dingstätte
stischen Angabe des Räumlichen möglichst aus dem Wege geht,
beschränkt sich auch bei der Raumverteilung auf der Dingstätte
auf die allernotwendigsten Andeutungen. Sie läßt immer nur eine
einzige Bank sehen, die gewöhnlich dem Bichter gegenüber, zu-
weilen auch neben ihm steht, wofern er nicht mit einem oder
einigen Urteilen darauf Platz nimmt (s. oben 96). Planck a.a.O.
1104 N. 14 hält es zwar bei H TD. XXVI 5, 7 für „zweifelhaft, ob

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