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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0122
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dem Richter gegenüberliegende Bank von Urteilern eingenommen
wurde. Im übrigen kam es eben auf die Zahl der Beisitzer an.
Die größte Zahl der dem Richter Gegenübersitzenden ist fünf, D
4a 5, 17b 2, H in TD. XXVI 5, O 30b 3, 84a 3. In D 50a 1,3, H TD.
XVI 7 sind ihrer vier. In der Liegn. Hs. I 90 b, II 43 a befinden sich
auf den Bänken innerhalb der Schranken im ganzen zwölf Män-
ner, dagegen ebendort I 491 im ganzen nur sieben, in der Steinb.
Hs. anscheinend ebenfalls sieben. Elf Schöffen fanden am echten
Ding zu Magdeburg dem Burggrafen das Urteil, Rb. v. d. Gerichts-
verfassg. X § 4, Weichb. art. 16 §1, elf dem Schultheißen im Berg-
gericht zu Halle (K. Heldmann, Rolandsbilder 68). Weit ver-
breitet war die Zwölfzahl, G.L.Maurer, Gesch. d. Gerichtsverf.
71, 116, J.Grimm, #A.4II 392, aber noch weiter verbreitet die
Siebenzahl. Am Ding des Magdeburger Schultheißen saßen sieben
(mindestens sechs) Urteilfinder, Weichb. Gl. zu art. 16. Die Sieben-
zahl herrschte in den brandenburgischen Stadt- und Landgerichten
vor, Kuhns Gerichtsverf. 1140,221. S. ferner Dreyer, Nebenstun-
den 142—144, G.L.Maurer a.a.O., J.Grimm a.a.O. 391f. Sechs
Schöffen urteilten nach Weichb. Gl. a. a. O. in den Städten außer
Magdeburg, insbesondere auch zu Meissen und Grimma (Cod. dipl.
Sax. II Nr.55a. 1380, Nr. 79 a. 1444). Das Meissener Rb. nennt in
III c. 1 dist. 2 die Zahlen zwei, sieben, elf. Zu Freiberg wechselten
wenigstens im 15. Jahrh. die Zahlen (Cod. dipl. Sax. II 14). Weniger
als sieben kommen vom Standpunkt der Ssp.-Illustration aus nicht
in Betracht, wohl aber eher mehr.
Gerichtsringe Die 4 Bänke, wie sie zuerst in einer altfränkischen Quelle er-
wähnt werden, dürften auch altfränkischen Ursprungs sein. Denn
so weit die Einrichtung auch im MA. verbreitet war, es kommen
doch, und zwar teilweise schon in früher Zeit, noch ganz andere
Anlagen der Dingstätte vor. Der technische Ausdruck dömhringr
auf Island deutet auf kreisförmige Gestalt des Raumes, worin die
Urteiler saßen und noch heute zeigt man Stellen mit Überbleibseln
solcher „Ringe", Arbök hins Islenzka fornleifafelags 1894 S. 13,
1900 S. 11, 1901 S. 16 (mit Plan), Chr. K älund, Bidrag til en hist-

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