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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0124
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23ff., 65ff., 158) des Brückenwächters in D 28b 5, O 49a 2, 3, und
zwar in derjenigen Form, die ihn ohne weiteres als Rechtssymbol
erkennbar macht, in der Form der schlichten Rute (Stab 72, 741).
Nur in O 49 a 2 scheint von fremder ungeschickter Hand durch
eine Korrektur die Rute zu einem Gehstock verlängert. Als Dienst-
stab führt ihn ferner in D 47 a 2, H in TD. XXIII 5 (farbig bei
Kopp I 105), O 80b 4 der Marschall (Stab 56, 62ff.). Vgl. Willeh.
Tsd. IV 1.

Richterstab b) Als Richterstab zweimal, in D 46a5 (schlichte grüne
Rute) und auf einer Zeichnung aus einer verlorenen Ssp.-Hs. bei
Spangenberg, Beitr. tab. IV (ebenfalls eine schlichte Rute, die
der Richter schultert). Über den Richterstab habe ich ausführlich
gehandelt in Stab 84—110, 161. An den angeführten Stellen ist er
nur Abzeichen des Richters, der ihn ruhig in der Hand hält. Das
Stabbrechen in D 68b 3, 69al, 4, 74b 5, 86b 4 hat nichts mit dem
Gerichtsstab zu schaffen, sondern beruht nur auf einem Einfall
des Künstlers, der den Rechtsterminus „brechen" oder einen gleich-
bedeutenden so versinnlichen wollte,
stab als c) Als Wahrzeichen der Auflassung (Stab 147 f.) in D 14 b 2,

Investitur- o \ / >

symboi 61 b 4, 75b 1, O 25a 2 (Fig. 9). Gerade durch die Rechtswörter „auf-
lassen" und „lassen" im Text hat sich der Illustrator von X be-
stimmt gesehen, dem Auflassenden den Stab in die Hand zu geben.
Jedesmal hat er die Form der schlichten Rute. Die Farbe wechselt
in D: einmal ist der Stab gelb, das andere Mal mennigrot. An der
landrechtlichen Stelle bleibt offen, ob der Stab überreicht oder
zugeworfen werden sollte, die lehenrechtliche löst die Frage, wie
zu erwarten, zugunsten des Überreichens.

4. Das Schwert. Je seltener der Stab, desto häufiger das
Schwert. Wahrzeichen ist es

Gerichts- a) am häufigsten der vollen straf richterlichen Gewalt.

Schwert ' 0

Metaphorisch bezeichnet sie der Ausdruck jus gladii schon in der
römischen Rechtssprache und so dann im MA. placitum gladii,
placitum ensis, placitum spatae die hohe Gerichtsbarkeit (Dü
Cange s. vv.). Als ihr sichtbares Wahrzeichen diente das Schwert

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