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nicht bloß Könige aller europäischen Länder, sondern es fingen
sogar Königsfrauen an, mit ihm zu prunken. S.z. B. Posse, Deut.
K. Taf. 45 Nr. 5, 49 Nr. 4, 52 Nr. 6, 53 Nr. 9.
Kreuz 14 rjas Kreuz. Im weltlichen Recht gehörte es ursprünglich zu

als Königs- ° f o

reichen den Abzeichen des christlichen Königs, der es im Ornat über seiner
Brust trug. Solche Pektoralkreuze finden sich als Zubehör der
westgotischen Votivkronen im Musee Cluny zu Paris und in der
Armeria zu Madrid und der langobardischen im Domschatz zu
Monza. Man sieht sie ferner auf dem Tympanonrelief am Dom und
auf dem Krönungsrelief des Matteo da Campione im Dom zu
Monza. Das Brustkreuz K. Heinrichs IV. fand sich in seinem Grab
zu Speier. War nun das Kreuz Königsabzeichen, so konnte es,
wie die Krone (oben Nr. 12), auch zum Zeichen für den König
werden. In dieser Funktion dient es
Fronkreuz a) dem Fronboten, wenn er als Vollstreckungsbeamter liegen-
des Gut, sei es vorläufig, sei es endgiltig „front", d. h. für den König
einzieht (befriedet). Er steckt ein Kreuz, das „Fronkreuz" aufs
Tor, D30al (W36al abgeb. bei Grupen, Teut. Altert. 94), 0
53b 1. In D 30a 2 (W36a 2) und 0 53b 2 nimmt subjektiv-symbo-
lisch der Erbe des Schuldners, weil er das gefronte Gut auslöst, das
Fronkreuz wieder ab. S. den Kommentar zu D 30 a 2. Weitere Ma-
terialien zur Sache s. bei Grupen a. a.O. 94f., Dreyer bei Span-
ge nb er g, Beitr. 36 f., Halt aus, Gloss. s. vv. Creuz, Froncreuz,
J. Grimm a. a. O. Dazu Friese und Liesegang, Magdeb. Schöf-
fensprüche I 286, wonach noch um 1600 zu Zerbst das Anschlagen
des „Fronkreuzes" zum Zeichen obrigkeitlicher Beschlagnahme
von Gebäuden in Gebrauch stand, ferner friesische Parallele bei
v. Richthof en, Fries. RQu. 307 (Fivelgoer R.), wonach, wenn
einer in die Acht getan war, „der Vogt des Königs Kreuz nahm,
eine Fahne daran band und auf 40 Tage auf des Mannes Haus
setzte". Über die rechtliche Bedeutung des Fronens im Zwangs-
verfahren s. Albrecht, Gewer-e 44—51, Planck Gerichtsuerf.
II 253f., 1522, Sohm, Entstehg. d. deut. Städtewesens 30. Eine
theologische Umdeutung des Kreuzes in der Gl. zu Ldr. II 41,

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