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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0142
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„zu beweisen, daß es sein Wille sei" (Ssp. Ldr. II 26 § 4). Das Kreuz
aber ist das Wahrzeichen des Sonderfriedens, ohne den es keine
Marktstätte im Rechtssinn gibt: „Daz ist noch orkunde, wo man
nuwe stete buwet oder merkte macht, daz man do sehe, daz do
wichfrede sy; unde man hanget des koningis hantschuch daran
durch daz, daz man do sehe, daz is des koningis wille sy (Weichb.
art. 9 §3, dazu s. Schröder a.a.O. 15 f.)- So verbindet sich mit
dem Zeichen des Sonderfriedens, dem Kreuz1), das Zeichen seiner
Quelle, der Königshand (Handgeb. 198f.). Das erste ist ebenso wie
das Kreuz bei der Beschlagnahme (oben 122f.) jüngeres Symbol.
Das christliche Zeichen hat auch hier das heidnische, die wifa
ersetzt (Schröder a.a.O. 19, v. Amira, Grundriß3 1191). Es ist,
wie wenn daran noch das Kreuz erinnerte, wo es oben auf einem
Pfahl, wie ein Prozessionskreuz, oder auf einer Säule angebracht
ist. Nicht der Pfahl, sondern der Schaub an seiner Spitze hatte der
Christianisierung bedurft. Der Wechsel hat schon im 9. Jahrh. be-
gonnen (Schröder 10). Die Bilderhss. umgeben bei vollständiger
Darstellung das Marktkreuz mit einer Einfriedung, die in D aus
einem schlichten Gitter, in 0 aus steinernen und ornamental skul-
pierten Schranken besteht. Einmal2) wird auch von einer „Ring-
mauer" um das Marktkreuz gesprochen (zu Berburg 1559, Luxemb.
Weist. 75). Man fand begreiflicherweise ein Interesse daran, das
Wahrzeichen des erhöhten Friedens und der königlichen Huld
gegen Beschädigung zu schützen. In O sieht man an der Umfrie->
dung den königlichen Adlerschild. Auch ihn werden wir als Markt-
zeichen betrachten dürfen. Denn Schilde in dieser Funktion sind
in und außerhalb Deutschlands nachgewiesen (Schröder 18),und

x) Gewisse Kreuze auf Königs Münzen sind vielleicht als Marktkreuze aufzufassen, z. B.
Dannenberg, Königsm. I Nr. 645 — 647, 651, 656, 738, II Nr. 218, 219. Doch können
da byzantinische Muster vorbildlich gewesen sein. Vgl. z. B. Sabatier, Discript. (jintr.
des Monnaies Byzantines pl. XXII 13 — 15, XXVIII 1, 8, 9, 14, XXIX 18 — 21, 23—25,
XXXI 6, 7, XXXII 5, 8—10, XXXIV 1—4, 16, 18, XXXVII 6, 8, 24, 27, XXXVIII 1, 3, 14
19, 23, XXXIX 7, XL 22, 25 usw.

3) Nicht hieher gehört das angebliche ummauerte Marktkreuz zu Erfurt. Dieses war
nicht nur kein Marktkreuz, sondern überhaupt kein Rechtssymbol, wie Sello in den
Forschgg. z. brandenb. Gesch. III 86 gezeigt hat.

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