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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0160
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Sendpflichtigen, auch nicht für die Sendschöffen. Diese müssen
sich vielmehr damit begnügen, auf den Obmann als ihren Wort-
führer zu deuten; so mit Recht in 0. Über analoge subjektiv sym-
bolische Verwendung des Zeigegestus Handgeb. 207, 182, 192.

4a (Taf. 7) 5. 5. Zu Ldr. I 2 § 2: di schepfin des greven ding.

= W10a5 (färb, faksim. bei Heinemann a.a.O., in Stich bei
Spangenb., Beytr. tab. IX). Im Gegensinn und mit verschiedenen
Abweichungen 07a3 (bei Spangenb. tab.VI): der Graf trägt
dort eine andere Kopfbedeckung als in D und keinen Mantel; die
Schöffen stehen; ihre Handbewegungen, soweit sichtbar, sind
nur zum Teil Redegesten, teilweise Ehrfurchtgebärden, die von
Graf und Schultheiß Refehlsgesten; das Reliquiar fehlt gänzlich.
„ ?as,. Die Schöffen vor dem Grafen, neben diesem wie in 50a 1 der

Grafending '

Schultheiß, da der Illustrator schon hier Ldr. I 59 § 2 und III 61
Die Schöffen § 1 berücksichtigt. Noch nicht berücksichtigt hat er einstweilen
die Vorschriften von III 69 § 1 über ihre Kleidung. S. oben S. 58.
Im übrigen ist D in der Darstellung der „Schöffen", d. h. der
Schöffenbaren insofern genauer als O, als es sie in der Funktion
zeigt, wozu sie sich eignen müssen und wovon sie ihren Namen
führen; sie finden Urteil, indem sie sitzen, s. oben S. 87. Der
Ausdruck schepfin im Text gab auch unmittelbaren Anlaß, an
gegenwärtiger Stelle die Schöffenbaren im Schöffen am t vorzu-
führen. Die Handgebärden der Schöffen in D passen, wenn ein-
mal diese in ihrem Amt dargestellt werden sollten, besser als die
Ehrfurchtgebärden in 0. Umgekehrt verhält es sich mit dem Rede-
gestus, den D dem Grafen erteilt. Denn daß der den Schöffen
Der Graf gegenübersitzende Mann im grünen Mantel und roten Hut den
Grafen vorstellt, kann trotz der singulären Tracht (vgl. oben 50)
nicht bezweifelt werden. Nicht nur erkennen wir in der daneben-
sitzenden Person an ihrem blauen Rock und Spitzhut den Schult-
heißen (oben S. 56), dessen Anwesenheit am echten Ding des Gra-
fen das Ldr. I 59 § 2, III 61 § 1 fordert (vgl. auch die Rilder 17 b 2
—4, 47 b 4), sondern es kleidet auch 0 an gegenwärtiger Stelle die

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