Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0170
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
K. Ludwigs IV. v. 1317 setzt dies Verhältnis als bestehend voraus
(J. Chr. Becmann, Historie des Fth. Anhalt I 481). Und wahr-
scheinlich 1323 erschienen die Wernigeroder auch als Vassailen des
Markgrafen von Meissen (v. Hansen in Zschr. f. HeraldikXX 431).
Was endlich die von Colditz betrifft, so dürfen wir nach dem Bis-
herigen annehmen, daß eine Lehens ab hängigkeit dieses Geschlechts
von dem Meissener Burggrafen den Maler von D dazu bestimmte,
es zur Vertretung des fünften Heerschildes zu berufen, um so eher
als sich wenigstens bis 1328 diese Lehensabhängigkeit nachweisen
läßt (Bd. I Einleitg. S. 12). I. J. 1158 war ein Zweig der Colditz
reichsdienstmännisch geworden, Cod. dipl. Sax. I 2 Nr. 277
(K. Friedrich I. tritt seinen Dienstmann Timo v. C. samt seinen
Kindern und Gütern, 20 Dörfern, ans Reich ab).

Ob eine Grundauffassung der Heerschilde, wie sie die Illustra-
toren durchführten, d. h. die rein lehenrechtliche, sich mit den An-
sichten Eikes von Repgowe deckt, muß hier unerörtert bleiben.
Dafür hauptsächlich J. Weiske, De Septem clypeis müitaribus
1829; dagegen K.F.Eichhorn, Deut. Staats- u. RGesch. §294
Nr. VII, Homeyer, Des Sachsensp. zweiter Theil II 291 ff.;
Stobbe in Zschr. f. deut. R. XV. 366f., 331, Waitz, Gesamm. Ab-
handlgg. I 546, Heck, Beiträge II 599—606, 619; vermittelnd
J. Ficker, Vom Heerschilde 159—173, 2171, R.Schröder,
Lehrb. d. deut. RGesch. 398—401, H. Siegel, Deut. RGesch. §95.
Die Die Verwendung des Wappens von Wernigerode und desjenigen

Freien Herrn .,

der Meissener Burggrafen wirft ein Licht auf die Vorstellung,
welche die Illustratoren von den „freien Herrn" des Textes
hatten. Da ist keine Spur von der „Fahnlehntheorie" Hecks
(a. a. O. II 575, 671—641). Es handelt sich vielmehr sowohl beim
Burggrafen von Meissen wie beim Grafen von Wernigerode um
Herrn, die ohne Beichsfürsten zu sein, doch Gerichtsgewalt, und
zwar Hochgerichtsgewalt („Grafschaft") besaßen. Von den Wer-
nigerodern wurde in dieser Hinsicht das Nötige schon oben S. 153 f.
bemerkt. Die Meissener Burggrafen erscheinen zu der Zeit, als die
Hs. D entstand, längst im Besitz verschiedener Hochgerichte, so

154
 
Annotationen