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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0184
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Erbrecht des Nach dem zu f0i 5b 6 Bemerkten erklärt sich dieses Bild leicht:

Pfaffen ....... ...... • ....... -. - . •

die Schere repräsentiert die „Gerade", der Doppelbecher das
„Erbe". Indem der Pfaffe — durch seine Tracht als Weltgeistlicher
charakterisiert — und seine Schwester je ein Blatt der Schere er-
greifen, teilen sie die „Gerade". Indem der Pfaffe die untere, sein
Bruder die obere Becherhälfte nimmt (in O), teilen sie das „Erbe".
Die Symbolik der Erbteilung hat der Kopist von D wiederum miß-
verstanden (vgl. oben fol.5b6), während O die Handbewegungen
an der Schere minder genau gibt.
Wegen der Tracht des Weltgeistlichen s. oben S. 28 f.

6a (Taf. ii) 3. 3, Dem Buchstaben nach soll sich die rechte Bildhälfte auf den Satz
So aber — in der rade von Ldr. I 5 § 3 beziehen, die linke auf die
folgende Bestimmung Von des phaffen — phrunde hat. Es wird
sich fragen ob dies zutrifft.

Farben: 1) Bock dunkelgrün, Mantel rot, Schere blau; — 2) Bock
dunkelblau; Becher und Schüssel golden. S und V grün.

= W12 a 3 (bei S p a n g e n b., Beytr. tab. X). Wesentlich abweichend
O 10a 3 (bei Spangenb. tab. VIII links, schlechter bei Grupen,
De uxore theot. 194, hier jedoch mit heraldischer Farbenangabe).
Hier ist das Bild nicht in zwei Hälften geteilt, vielmehr eine ein-
zige Szene geschildert; die Geradestücke befinden sich sämtlich
hinter der weiblichen Figur, welche stehend mit der rechten Hand
den Deckel von dem Becher und mit der linken einen unkennt-
lichen Gegenstand aus der rechten Hand des Pfaffen nimmt; man
sieht auch nur einen Becher, keine Schüssel, statt der Schweine
ein Schaf.

Fortsetzungzu £ur Schere und Bürste kommen diesmal als Beispiele der Gerade

Nr. 2. Erbe *

und Gerade Gänse und in O ein Schaf, was richtig, weil Ldr. I 24 § 3 Gänse und
Schafe gleich als die ersten Stücke der Gerade aufzählt. Auffallen
können dagegen die Schweine in D, weil sowohl die Zusätze zu
Ldr. I 24 §§ 1, 2, und zwar auch nach dem Text von D, als auch
Weichb. XXVI, wenn auch in verschiedener Weise, Schweine von
der Gerade ausschließen. Aber schon das Halle-Neumarkter R. v.

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