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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0189
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Annähernde Übereinstimmung zwischen D und O besteht augen-
scheinlich bloß hinsichtlich der Gruppe bei der Schwurlade. Aber
auch dabei weicht O in der Gestikulation von D ab. Der Kläger for-
dert mit dem Befehlsgestus (in 0 wie im vorigen Bild) die Leistung.
Zugleich deutet er mit der Linken auf den Reliquienkasten, weil
er den Beklagten zum eidlichen Leugnen nötigt (ältere Schwur-
gebärde, Handgeb. 257). Schon insofern schildert das Bild mehr
als der Text ausdrücklich verlangt. Überdies aber erzählt es (in
O) den Hergang noch einläßlicher, indem es ihn vor dem Richter

Abb. 4.

sich abspielen läßt. Dieses entspricht dem sächsisch-meissenschen
Recht des Mittelalters, wonach prozessuale Eide vor Gericht zu
leisten waren, Homeyer, Richtst. 456, PI anck II 33f., Meissener
Rb. IV 43 und oben S. 83. Immerhin liegt der Abbreviatur des
Schwurverfahrens in D ebenso wie in 6a 4 und in O 10b 1 (oben
bei Nr. 5) der Gedanke zugrunde, daß der prozessuale Eid nicht dem
Richter, sondern dem Gegner geleistet wird. — Auf die Würfel,
wiederum einen Vierzehnerwurf, zeigt der Richter in 0, und nach
ihnen schaut sich der Kläger um, weil der Erfinder des Bildes an
eine Spielschuld dachte, wie sie im Text kurz vorher (§ 2) erwähnt
war: Der Beklagte leugnet, im Spiel verloren zu haben. Hiernach muß
der Künstler im Gegensatz zur Ldr. Glosse III 6 Spielschulden für

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