Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0190
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
klagbar gehalten haben1). Das Meissener Rb. IV. 36 dist. 9,10 nimmt
denselben Standpunkt ein. Es spricht nicht der Schuld aus topil-
spil die Klagbarkeit überhaupt ab2), sondern es setzt sie vielmehr
voraus, indem es nach Landrecht den siegreich klagenden Gast
zugunsten des Richters besteuert, nach Weichbild den Beklagten
von der Antwort nur für den Fall entbindet, wo er „sich dez mit
rechten urfeiln ensait", d.h. wo er gemäß Beweisurteil das Spiel
selbst eidlich leugnet. — Die vierte Figur (zur äußersten Linken in
0) bringt die Absicht des Illustrators zu entschiedenem Ausdruck.
Sie deutet rückwärts aus dem Bild hinaus und nach oben, uns
gleichsam dazu auffordernd ein früheres Bild mit dem jetzigen
zu vergleichen. Jenes kann aber nicht das unmittelbar vorher-
gehende, sondern es muß das vorletzte (O fol. 10a 4, bei Span-
genb. tab. VIII) sein, weil nur dort die Würfel vorgekommen sind.

Die Komposition von X haben wir in ihren wesentlichen Zügen
wahrscheinlich in O vor uns. Denn die Leere des Bildstreifens in
D fällt ebenso auf wie fol. 42 a 1, worüber Geneal. 372 zu vgl.

6 b (Taf. 12)

6b(Taf. i2)i. l. Das goldene Wi verweist auf Ldr. I 7: Wer icht borgit usw. Es
wird sich jedoch zeigen, daß hier nur der Schlußsatz des Kapitels
illustriert ist.

Farben: 1) Bock von Rot und Hellgrün quergeteilt, Beinkl. grün;
— 2) Rock quergeteilt von Hellgrün und Rot, Beinkl. rot; — 3) Rock
geschacht von Rot und Hellgrün, Beinkl. rot; — 4) Bock blau,
Beinkl. gelb; — 5) der Richter in seinen gewöhnlichen Farben
(oben S. 49). Reliquienkasten gold.

= W 12b 1. Abweichend O 10b 4: in der Mitte gruppieren sich um
den Reliquienständer 1. der Richter (Fig. 4) in der gewöhnlichen
Tracht, seine Schwurfinger auf das Reliquiar legend, mit dem lin-
ken Zeigefinger auf einen Mann hinter ihm (Fig. 5) deutend; gegen-
über r. zwei Männer, von denen der vordere (Fig. 3) ebenfalls mit

') Zum Folgenden vgl. O. Stobbe, Handb. d. deut. Privatr. III3 § 245.

2) Entgegengesetzter Meinung H. M. Schuster, Das Spiel ... im deut. R. § 4.

174
 
Annotationen