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seinen Schwurfingern das Kästchen berührt, der hintere (Fig. 2)
mit dem r. Zeigefinger wieder auf Fig. 5 deutet; —r. von dieser
Gruppe Fig. 1, ein Mann, der den zweiten und dritten Finger seiner
r. Hand auf streckt und mit der linken vorwärts nach der Mittel-
gruppe weist; 1. Fig. 5 einer mit gesenktem Haupt und Aneignungs-
gestus der r. Hand, mit der-linken ebenfalls auf die Mittelgruppe
deutend.

Es handelt sich um das Gerichtszeugnis gemäß den Worten des
vorzugt — der dritte sin: der Richter beschwört selbdritt seine
Zeugenaussage; von den beiden übrigbleibenden Figuren stellt die
eine den Kläger, die andere den Beklagten vor. In D befindet sich
jener unter den dreien, die dem Richter gegenüberstehen. Folglich
ist der Schwurgestus bei einem von den dreien — wohl Fig. 1 —<
falsch; es sollte der Befehlsgestus sein (vgl. oben bei fol. 6 a Nr. 5,
6) oder ein Zeigegestus. Mit der 1. Hand weist er auf den Beklagten,
den wir in der Person erkennen, die am Fuß des Beliquienständers
kauert und die Hände zum Bichter, gleichsam flehend, erhebt.
Sie muß das Gerichtszeugnis „über sich ergehen lassen" (vgl.
Handgeb. 178, 188). Zum Behuf seiner subjektiven Symbolik hat
hier und ebenso im folgenden Bild der Illustrator einen Bedeu-
tungswandel mit dem Satzungsritus (oben 90 f.) vorgenommen. Dies
hat nicht der Zeichner von D erfunden; es stammt, wie sich aus
der Übereinstimmung der andern Hss. mit 27 b 3 ergibt, aus X.
Hier jedoch hat O (N) die Komposition in einem etwas moder-
neren Sinn umgearbeitet. Der Beklagte trat am 1. Ende dem Klä-
ger, der das rechte einnimmt, in gleicher Größe gegenüber. Da der
Kläger (Fig. 1) auch hier statt eines Fingers zwei auf streckt, ver-
muten wir, daß schon X undeutlich war. Die Gestikulation der
Zeugen wurde von den erwähnten Änderungen in Mitleidenschaft
gezogen. Der Bichter und ein zweiter Zeuge deuten auf den Be-
klagten, da sie über ihn aussagen. Der Aneignungsgestus des Be-
klagten dürfte wohl als Gebärde des Behaltenwollens zu verstehen
sein, falls überhaupt seiner Gestikulation noch ein bestimmter
Sinn unterliegt.

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