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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0195
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Die Illustration gilt den Worten eggen geben oder seien am An- o iob s.
fang von Ldr. I 8. Die Vergabung geschieht, wie der Text in seinem Auflassung
weiteren Verlauf voraussetzt und I 52 a. A. fordert, vor dem sitzen-
den Richter (Fig. 1) und wird vollzogen, indem der Veräußerer
(Fig. 2) dem Erwerber (Fig. 4) eine bewachsene Erdscholle über-
reicht. Des Veräußerers Erbe (Fig. 3), klein gezeichnet aus dem
Bd. I Einleitg. 24 f. angegebenen Grunde, legt seine Hand an das
eine Ende der Scholle, weil er der Vergabung zustimmt, was nach
152 a. A. erforderlich ist. Wegen des symbolischen „grünen Sodens"
(caespes viridis) bei Auflassung von Grundstücken nach germani-
schen Rechten überhaupt und nach sächsischem insbesondere s.
J. Grimm, RAt 1157—163, Michelsen, Ü. d.festuca notata5—8,
20—26, R. Schröder, Lehrb. 63, 289, 291, 787, A. Heusler,
Instit. II 67—70, 73f., Dreyer bei Spangenberg, Beitr. 43,
J.Grimm, Weisih. III 102, Du Cange s. vv. cespes, investitura,
H. Brunner, Zur RGesch. der röm. u. germ. Urkunde 188f., auch
oben 119, — wegen der Handauflage durch den Erben die Ur-
kunden, wonach jemand, der nur zum Geschäft eines andern zu-
zustimmen hat, dieses mit abschließt, z. B. eine Ehegatte mit dem
Ehegatten Freis. Tradit.l Nr. 521 (a. 825).

Ein Seitenstück zu dem soeben besprochenen Bilde enthält zwar Das

Dreyersche

keine der bekannten Hss., wohl aber tab. IV bei Spangenberg Bruchstück
(Dreyer), Beitr. Die dortige Reproduktion vergegenwärtigt ein Auflassung
Bruchstück aus einer verlorenen Bilderhs. der Ssp., deren Stil dem
von D nächstverwandt war (Näheres in Geneal. 374, s. auch Stab
Anh. Nr. 7). Abgesehen davon, daß O und das Bruchstück in Ge-
gensinn zueinander stehen, bemerkt man mehrere sachliche Un-
terschiede. Das Bruchstück zeigt nur 3 Figuren, da hier der Erbe
des Veräußerers fehlt. Das Auflassungssymbol ist daher viel klei-
ner gezeichnet als in 0. Dagegen setzt es sich zusammen aus einer
Scholle und einem darin steckenden Zweig („Torf und Zweig"),
worüber zu vgl. Du Cange Gloss. s.w. investitura [per ramum et
cespitem, cum ramo et wasone, per guazonem], wazo, J. Grimm,
RAH 180, 181, 157—159, 171—173, 282, Michelsen und Heus-

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