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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0196
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ler a. a. 0. Der Richter hält in seiner L. den Gerichtsstab (oben
S. 108). Die Gestikulation weicht von der in O ab — im allgemeinen
unklar, was wohl auf Rechnung der Reproduktion fällt. Aber er-
kennen läßt sich, daß der dem Richter zunächst stehende Kontra-
hent auf ihn deutet, sei es weil das Geschäft sich vor Gericht be-
gibt, sei es weil er das Gerichtszeugnis braucht.

Mittels des Bruchstücks und der Hs. O lernen wir eine Dar-
stellung kennen, die in X vorhanden war, aber in der Y-Reihe aus-
fiel. Wahrscheinlich stimmt die Fassung von 0 mehr mit der von
X überein als die des Rruchstücks. Dem Zeichner des Rruckstücks
war die Figur des Erben unverständlich. Ließ er sie weg, so ergab
sich für ihn die Möglichkeit, die Scholle in ein richtigeres Größen-
verhältnis zu bringen und die Notwendigkeit, die leeren Hände
der Kontrahenten zu beschäftigen. Zweig und Gerichtsstab dürften
ebenfalls Zutaten von ihm sein, wozu er sich nach seiner Kenntnis
des wirklichen Rechtsbrauches für befugt erachten mochte.

6b(Taf.i2)3. 3. Zu dem Satz: sune aber — zwen mannen in Ldr. I 8 § 3.

Farben: 1) Rock rot, Reinkl. lichtgrün; — 2) Rock lichtgrün,
Beinkl. rot; — 3) = 1; — 4) Rock blau, Reinkl. rötlich; — 5) (Richter)
wie in N 1, 2. Bildbuchstabe S dunkelblau.

— W 12b 3, im wesentlichen auch O IIa2, wo jedoch die Schwö-
renden nicht den Reliquienständer anfassen, und die Kostüme
insofern verschieden sind, als eine der Parteien und einer der
schwörenden Zeugen quergestreiftes Gewand trägt.
Mundsahne. j> sieht man fjie „Sühne", 1. das Gerichtszeugnis. Die Sühne wird

Gerichts- " ' °

zeugnis. durch Umarmung und Kuß abgeschlossen („Mundsühne"). Vgl.
Handgeb. 246. Wegen des schwörenden Richters s. oben 84, 53,

6b (Taf. 12) 4. 4. Zu Ldr. I 9 § 1: Wer aber dem andirn gelobit — varnde habe x).

Farben: 1) Rock mi parti in Grün und viol. Ocker, Beinkl. gelb,
Zweig grün mit roten Rosen; — 2) Rock oben rot, am Schoß licht-
grün, Reinkl. rot; der Reif in der r. Hand golden; — 3) Rock dunkel-

*) Anstatt virgelde lies vulgelde.

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