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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0198
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ein und dieselbe Person, (Doppelfigur, Bd. I Einleitg. 25) als Fig. 2
aufrecht stehend, als Fig. 3 umsinkend, und keine Geldzahlung,
dagegen hinter Fig. 2 ein Beutel.
F°uNrTg Durch Handreichung legt Fig. 1 ein Gelöbnis ab über das Grund-
stück (wachsende Halme und Ähren, Bd. I Einleitg. 23,28, J. Gr i mm,
RAA 1283), d. h. sie verdingt es, während sie vom Promissar
(Fig. 2) Geld nimmt oder vielmehr nach O, wo das Geld noch im
Beutel des Promissars, bekommen soll. Dieser (so richtig in O)
ergreift ein Ährenbüschel, d. h. er will das Gut erwerben, während
er sterbend umsinkt. Die Abwendung seines Gesichts von den
Ähren in D zeigt, daß er stirbt, ohne das Gut erworben zu
haben1). Das Wappen vermittelt die Verbindung mit 7a 1, indem
es den Veräußerer kennzeichnet, der dort wieder auftritt. Ob es
einem bestimmten Geschlecht, etwa dem der Edlen von Thurow
(im Anhaltischen und Magdeburgischen), entlehnt sei, läßt sich
nicht ausmachen. — D hat die Fig. 2 mißverstanden und verfrüht
schon hier den Erben des Pomissars daraus gemacht.

7 a (Taf. 13)

7a (Taf. 13)i. 1. Zum Hauptsatz von Ldr. I 9 § 2: yenir is das phlichtig — das
hes vergelde (1. vulgelde).

Farben: 1) Rock dunkelblau, Beinkl. rot; — 2) Rock rot, Beinkl.
lichtgrün; — 3) Rock grün, Beinkl. rot, das Schapel golden auf
Mennig (Herrentracht); — das Wappen und der Handschuh un-
bemalt.

= W13al, im wesentlichen auch Ollbl; der Zahlende hat
hier wieder einen Beutel hinter sich, während er ihn in D am
Gürtel trägt.

Fortsetzung Dje sitzende Figur (3) stellt den Lehenherrn vor, die ihm gegen-

zu 6b 5. o \ / w w

über vor dem Grundstück stehende und durch das Wappen (ur-
sprünglich wohl auch durch die Farben) gekennzeichnete (1) den
Veräußerer, der im vorigen Bild die Auflassung gelobt hat (Bd. I

1) Falsch Jarick bei Büsching, Wöchentl. Nachr. IV 3, wonach eine Auflassung dar-
gestellt sein soll. Richtiger doch unzureichend („liegendes Gut"). Kopp, Bilder II 10.

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