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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0199
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Einleitg. 26), die kleine Figur (2) in der Mitte den Erben desjeni-
gen, der in der vorigen Szene das Gelöbnis empfangen hat. Der
Veräußerer erfüllt sein Gelöbnis, indem er dem Erben seines Kon-
trahenten das Gut „läßt" (aufläßt), was 'er durch die Verzichts-
gebärde der 1. Hand tut {Handgeb. 221). Gleichzeitig fordert er
durch den Aufmerksamkeitsgestus seiner r. Hand die Restzahlung
des Kaufschillings (Handgeb. 214). Der Erbe des Gelöbnisempfän-
gers deutet mit seinem r. Zeigefinger nach der verzichtenden Hand
der Gegenpartei und gibt uns so zu verstehen, daß das „Lassen"
ihm geschuldet wird und an ihn, nicht an den Herrn erfolgt.
Gleichzeitig zahlt er mit der L'. den noch ausständigen Preis. Bis
hieher vgl. zur Sache Richtst. Ldr. 19 §§ 3, 4 und die Anmerkung »
von Homey er dazu. Nicht ganz einfach erklärt sich der Sinn des
Vorgangs, der sich mit dem Handschuh abspielt. In der vorliegen-
den Fassung des Bildes scheint der Lehenherr den Veräußerer
zum Lassen dadurch zu ermächtigen, daß er ihm den Handschuh
reicht. Das wäre jedoch eine wohl allzu kühne subjektive Sym-
bolik des Künstlers, weil sonst gewöhnlich und so denn auch in
unsern Bilderhss. regelmäßig der Handschuh nicht Ermächti-
gungs-, sondern Investitursymbol ist (oben S. 117). Man könnte
sich aber auch als den Nehmer des Handschuhs den Herrn den-
ken. Dieser würde ihn vom Veräußerer empfangen, um mittels
dieses Symbols dem Erben das Gut „leihen" zu können, wie es der
Text verlangt. Das wäre der von Homey er, Des Ssp. zweiter
Theilll 428 behandelte Fall. Vgl. unten 63a 41., 69b 4, 67b 2.

2. Zu Ldr. I 9 § 3: dis selbe sal — vor der lyunge stirbt. 7a(Taf. 13)2.

Farben: 1) Rock rot, Beinkl. lichtgrün; — 2) Rock dunkelblau,
Beinkl. rot; — 3) Herrentracht (oben 24). Bildbuchstabe d Mennig.

= W13a2 und im allgemeinen auch Ollb 2, wo jedoch keine
Person als umsinkend dargestellt ist und die Handgebärden der
zweiten minder ausdrucksvoll sind als in D; sie erhebt nur beide
Hände.

Ein Mann zahlt einem Lehenherrn Geld — er „beköstigt" das F"u"g

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