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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0201
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Gruppe zur R. erkennen wir die Parteien A (Fig. 1) und B (Fig. 2).
Jener trägt die Farben des Veräußerers, dieser die Farben des
Erwerbers wie in Nr. 1. A steht vor dem Lehen, weil er es noch
hat. In der Hs. O scheint er den B zum Herrn hinführen zu wollen.
Unter dieser Voraussetzung wäre der §4 schon von den Worten
kundigit her -gerne an illustriert. Mit diesem Ergebnis wäre das
Bild in D nicht unvereinbar, wenn wir dort die Bewegung der
r. Hand von A als Redegestus auffassen dürfen, wie in Handgeb.
173 geschehen. Dann wäre das Kleinod, das B emporhält, dessen
Gegenleistung an A. Aber diese Gegenleistung ist nicht nur im Text
nicht erwähnt, sie ist im vorliegenden Casus auch gänzlich gleich-
giltig. Man könnte aber die Gebärde des A auch für die Auf-*
lassungsgebärde nehmen; vgl. oben Nr. 1. Dann wäre das Kleinod
des B der Gegenstand einer Gabe, womit er sich bei C die Beleh-
nung erwirkt, und wäre auch der Bildbuchstabe der richtige.

4. Zu Ldr. 19 §5: Wer ouch dem andern — werschaft bedarf. 7a(Taf.i3)4.

Farben: 1) Rock rot, Beinkl. lichtgrün; — 2) Rock dunkelblau,
Beinkl. rot; — 3) (Herr) wie in Nr. 1—3. Buchstabe W dunkelblau.

= W13a4. Ähnlich Olla4, wo jedoch der Sitzende kein Scha-
pel trägt und einer der beiden stehenden Männer dem andern ein
Ährenbüschel reicht.

Der auf Herausgabe eines Lehengutes verklagte Erwerber B Gewährschaft
(Fig. 1) — kenntlich an seinen Farben (vgl. Nr. 1—3) — hat mit
der r. Hand einen darauf wachsenden Halm ergriffen, d. h. er be-
findet sich im Besitz (der „Gewere") des Gutes. Mit der Gelöbnis-
gebärde seiner 1. Hand verspricht er die Stellung seines Gewäh-
ren1) A, der ihm das Gut überlassen hat. Da ihn dieser nach der
Bestimmung des Textes „in der Gewere vertreten" soll und zu die-
sem Zweck gemäß Ldr. III 83 § 3 B dem A das Gut wieder „in
seine Gewere lassen" muß, so ergreift A (Fig. 2) — als Veräußerer
ebenfalls an seinen Farben kenntlich (vgl. Nr. 1, 3) — mit der R.

*) Irrtümlich nahm ich in Handgeb. 217 oben die Figur für den Veräußerer und die
Gelöbnisgebärde für ein Versprechen der Gewährschaft.

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