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den Halm, d. h. er nimmt das Gut wieder in seinen Besitz. Er steht
vor dem B und schaut nach seinem Lehenherrn C (Fig. 3) hin,
weil er jenen gegen diesen „vertritt. (S. auch oben S. 85.) Der
Illustrator unterstellt, daß der Herr das Gut als ein ihm wegen
unrechter Veräußerung durch A heimgefallenes einziehen will.
Die Gebärde der r. Hand von A (Fig. 2) dürfte als Ablehnungs-
gestus, könnte aber auch als Bedegestus zu verstehen sein. Denn
das Vertreten durch den Vassalien A schließt in sich, daß dieser
sich auf seine Belehnung durch C beruft.

Wegen der maßgebenden Bechtssätze s. Lab and 284, 305—307
nebst 321—333, 244 f., H o m ey e r, Lnr. II 426 f., 507,508, H.Siegel,
Gesch. d. deut. Gerichtsverf.l 253, Planck I 4021, 541—543, 546,
London, Anefangsklage 2761, Heusler, Gewere 166.

Daß D, nicht O, das richtige Bild bewahrt, ergibt sich schon aus
obiger Erklärung, die allein zum Textinhalt stimmt. Das Über-
reichen des Ährenbüschels in O beruht auf einer Verwechselung
von Nr. 4 mit Nr. 5. In Nr. 4 ist es unangebracht, da es sich dort
um eine Auflassung gerade nicht handelt.

7a(Taf.i3)5. 5, Zu Ldr. I 9 § 6: Stirbt aber — gesazt.

Farben: 1) Bock rot, Beinkl. lichtgrün; — 2) Bock blau, Beinkl.
lichtrot; — 3) Bock oben grün, am Schoß rot, Beinkl. grün. Bild-
buchstabe S lichtgrün. ,
= W 13 a 5 und im wesentlichen O 12 a 1.
Auflassung j)er die Auflassung des Gutes gelobt hat (Fig. 3) stirbt. Seine ab-
schuld gewendete Haltung zeigt an, daß er die Auflassung noch nicht
vollzogen hat. Seinen Kontrahenten (Fig. 1) erkennen wir wieder
an den Farben, die in Nr. 1—4 der Gutserwerber trägt. Er fordert
mit dem Befehlsgestus die Auflassung vom Erben (Fig. 2) des Ge-
storbenen. Der Erbe — von kleinerem Wuchs als der Erblasser
(vgl. oben 179, 181 und 40 b 2, 27 a 1, 2) — vollzieht sie durch
Überreichung eines Halm- oder Ährenbüschels (oben S. 118f). Die
charakteristische Bedingung, an die der Text1) die Erfüllungs-

') Wenn in D die Negation vor phlichtich fehlt, während sie in O erhalten ist, so
beruht dies, wie der weitere Verlauf zeigt, auf offenbarem Versehen.

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