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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0209
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(bei Homeyer, Lnr.11226) soll, entgegen dem Ssp., die Gerade
eingebracht werden.

8 a (Taf. 15)

1. Zu den Worten: der geburmeister — sulche sache von Ldr. I 8a(Taf. is>i.
13 §2.

Farben: Bei allen Personen die Röcke braun, die Beinkl.
schwarz. Hut von Fig. 5 (Bauermeister) gelb. Bildbuchstabe d
lichtgrün.

= W14al. Entsprechend im Gegensinn O 13 al, wo aber nur
4 Figuren. Auch weicht die Anordnung der Figuren ab; rechts am
Reliquienkasten der Bauermeister und ihm gegenüber zwei Män-
ner, alle drei die Schwurfinger über das Reliquiar haltend (diese
Gruppe reprod. bei Büsching, Wöchenü. Nachrichten IV Taf. 2
Nr. 7); links ein Mann, der den r. Zeigefinger aufstreckt; keine An-
deutung eines Grundstücks.

Gesichtszüge und Kleidung der in D dargestellten Personen Gerichts-

00 zeugnis des

drücken aus, daß diese dem Bauernstand angehören. (Bd. I Ein- Bauermeisters
leitg. 25, 24, 26). Den Bauermeister kennzeichnet außerdem (hier
subjektiv-symbolisch, oben S. 57) der gelbe (Stroh-)Hut, dessen
Geflecht in 0 deutlich zu sehen ist. Der Bauermeister legt mit zwei
Bauern sein Gerichtszeugnis ab. In dieser Beziehung dürfte die
Darstellung von 0 der von D vorzuziehen sein (vgl. oben 6 b 1). Die
beiden inD übrigbleibenden Personen (Fig. 1,2) würden dann die
Parteien sein, „über" welche der Bauermeister „Zeuge" ist, und
es würde ihnen darum nicht der Schwur, sondern der Befehls-
gestus (Handgeb. 213f.) gebühren, wie ihn O auch in der Tat bei
der dort allein übrigen Fig. 4 bewahrt hat. Die „Sache", um die
das Gerichtszeugnis erbracht wird, veranschaulicht dagegen nur
noch D. Wachsende Halme repräsentieren hier das Grundstück,
worüber ein gerichtlicher Erbteilungsverzicht abgeschlossen war.

Zur Kleidung der Bauern vgl. oben S. 32, zur Facies rusticana
Heyne, Hausalterth. III 28 f., F.J.Mone in Teut. Denkm. Sp. XIX.

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