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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0211
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ist (reprod. bei Büsching, Wöchenü. Nachr. IV Taf. 1 Nr. 3). Mit
Unrecht bezieht Jarick bei Büsching 4 und nach ihm Ho-
rn ey er, Ldr. 113, das Bild auf Ldr. 115 § 1.
Durch Größe, Bart und ältliche Gesichtszüge unterscheidet sich Absonderung

' ° mit einem

der Vater von seinen Söhnen (s. oben S. 187,188). Mit der Empfeh- L<*en
lungsgebärde {Handgeb. 254) seiner linken Hand schiebt er einen
seiner Söhne dem sitzenden Lehenherrn zu, der von dem Stehen-
den die Kommendation annimmt. Zwischen dem Herrn und dem
Vassalien repräsentieren wachsende Halme (Ähren) das Lehen,
womit der Vater den Sohn „von sich sondert". Mit dem Ableh-
nungs- (in 0 richtiger Vertreibungs-) Gestus {Handgeb. 220 f., 253)
schließt er die beiden andern Söhne vom Lehen aus, weil er es dem
Abgesonderten als voraus überlassen will. Von den ausgeschlos-
senen Söhnen weist der eine (Fig. 2) mit der r. Hand rückwärts
auf den soeben erklärten Vorgang, mit der 1. nach unten, d. h. nach
Nr. 4, weil dort dessen landrechtliche Folgen zu sehen sind. Der
andere (Fig. 1) weist nach oben, d.h. nach Nr. 2 hinauf, weil dort
der Bechtssatz illustriert ist, womit der gegenwärtige durch das
Wort Also verglichen wird; vgl. Handgeb. 206.

4. Fortsetzung von Nr. 3 und zu den Worten: clagen si — zu 8a(TaM5)i
rechtir teüunge von Ldr. 114 § 2 gehörig.

Farben: 1—3) Böcke rot, blau, grün, Beinkl. grün, gelb, rot; —
4—6) Böcke blau, rot, blau, Beinkl. grün, gelb; — 7) (Graf) Bock
gelb, Beinkl. rot, Mütze weiß mit rotem Aufschlag und Bügel.

= W 14 a 4 und im wesentlichen auch O 13 b 2.

Vor dem Grafen, d. h. vor dem Landgericht sind die im voraus- Erbstreit

vor dem

gehenden erwähnten Lehen, angedeutet durch die wachsenden Landgericht
Halme oder Ähren, zum Gegenstand eines Erbstreites geworden
„zwischen" zwei Gruppen von Männern, deren Zahl auffällt.
Mit dem Fingerzeig „beweisen" sie die von ihnen beanspruchten
Grundstücke. Außerdem weist der erste mit der 1. Hand rückwärts,
d. h. nach dem vorigen Bild, um die Verbindung mit diesem her-
zustellen, der letzte mit der r. Hand rückwärts nach dem Grafen,

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