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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0212
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zum Zeichen, daß der Rechtsstreit vor dem Landgericht (zu lant-
rechte) geführt wird. Die Dreizahl der Gruppenglieder (in D ent-
spricht ihr allerdings infolge der Flüchtigkeit des Zeichners nicht
die Zahl der Beine!) erklärt sich, wenn man annimmt, daß der
Lehensempfänger und seine beiden Brüder je zweimal erscheinen,
das eine Mal in der Kläger-, das andere Mal in der Antworter-
rolle1). Das eine Mal würden also der Lehensempfänger rechts
und seine Brüder links, das andere Mal würden jener links und
seine Brüder rechts zu suchen sein. X müßte dies durch die Far-
ben deutlich gemacht haben. Davon einen Überrest erblicke ich im
zweimaligen Auftreten eines Mannes in rotem Rock und gelben
Beinkleidern, rechts und links von den Grundstücken.

8a(Taf. 15)5. 5. Nur zum Anfang von Ldr. 115 §1: Wer dem andern — zu
haldene tut2).

Farben: 1) Rock blau, Beinkl. gelb; — 2) Rock von Grün und
Gelb quergestreift; — das Gewand über dem Roß rot. Der Buch-
stabe W golden auf blauem Grund.

= W14a5.

Anvertrauen pjg 2 händigt an Fig. 1 ein Gewand und ein Roß ein zum Zweck

von Fahrnis ° o o

des Leihens, Hinterlegens, Versetzens.
o i4a i. Den §2 von Ldr. 115: Schuldiget man — ane unschult illustriert
Eidliches nicht D, wohl aber O 14a 1: Vor dem r. mit Befehlsgestus thronen-

Leugnen des

Besitzes, den Grafen stehen einander gegenüber zwei Gruppen von je 3 Män-
ewelsung 6 nern. Die zur R. erheben die Schwurfinger, d. h. einer schwört mit
zwei Helfern („entgeht mit seiner Unschuld", leugnet eidlich den
Besitz der eingeklagten Sache). In der Gruppe zur L. erhebt einer
anscheinend zum Redegestus (Klagegebärde) seine Hand, wäh-
rend die beiden andern mit vorgestreckten Händen auf ein vor
ihnen liegendes Ährenfeld weisen, d. h. es „unter" dem Beklagten,
der seinen Besitz ableugnet, „beweisen" {Handgeb. 203). Vgl.

') Vgl. die beiden verschiedenen Fälle von Ldr. I 14 § 2 a. E. einerseits und die Glosse
zu dieser Stelle sowie Richtst. Ldr. 20 § 3 anderseits.

*) Der Text von D ist übrigens im ganzen § sehr verstümmelt. Das Richtige in O I 217.

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