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des ihm angeborenen, was (in D) der hinter ihm liegende Spaten
(vgl. 12a 1), das typische Attribut des Handarbeiters anzeigt. Aus
dem liegenden Spaten machte der Zeichner von 0 (N?) einen an-
gelehnten Besen, wohl mit Rücksicht auf Ldr. III 45 § 9, der je-
doch hier minder gut paßt. Der Griff nach dem Haar (eigentlich
wohl an die Wange) ist, wie schon Kopp a. a. O. beobachtete, der
Trauergestus (Handgeb. 234), der hier wie in andern Fällen den
„Verlust" ausdrückt, vgl. Bd. I Einleitg. 28. Die Bewegung der r.
Hand von Fig. 1 in D ist wohl ebenso wie die Gebärde der 1. Hand
von der entsprechenden Figur in 0 als Zeigegestus zu nehmen,
nicht wie in Handgeb. 220, 221 geschehen, als Ablehnungs- (Ver-
schmähungs-) Gebärde. Denn sie gilt dem Schild, nicht dem Spaten
(bzw. Besen). Die Textworte vor gericht veranlassen wohl die Be-
tonung der Art, wie der Graf zu Gericht sitzt (oben S. 88f.).

sb (Taf.ir.)2. 2. Nach dem Bildbuchst, angeblich zu Ldr. 116 § 2: Wo das kint
usw., in Wirklichkeit aber zu 117 § 1: stirbit der man — den sin
brudir.

Farben: 1) Rock der liegenden Fig. von Grün und Rot quadriert,
Beinkl. blau; — 2) Rock der Frau grün, Mantel rot, Kopftuch
weiß; —- 3) Rock dunkelblau, Beinkl. gelb; — 4) die liegende Fig.
wie 1. Der senkrechte Trennungsstreifen schmutziggrün. Bild-
buchstabe W golden auf Mennig.

== W 14b 2. 0 14b 1, wo jedoch Fig. 4 größer als Fig. 3.
Erbfolge der jn j3ej(jen Bildhälften liegt der Erblasser als Leiche auf der Erde.

Eltern °

Zu seinen Füßen steht die Person, die sein Erbe nimmt, falls er
keine Kinder hinterläßt, 1. der Vater, bärtig, weil älter als der
Sohn, r. die Mutter. Den Erbgang des Vaters nimmt die 1. Hälfte
ein, weil diese zunächst beim Text steht und darum die erste ist
(wie oben 7b 2, 8a 2) und der Vater der Mutter vorgeht. Das Erb-
nehmen ist durch das Ergreifen wachsender Ähren versinnbildet
(Handgeb. 256, dazu s. oben 158).

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