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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0217
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9 a (Tat 17)

1. Zu den auf der vorigen Seite beginnenden Sätzen: Drierhande 9a(Taf.i7)i.
recht — he das urteil von Ldr. 118 §§ 1—3.

Farben: 1) Rock grün, Beinkl. rot, Schild gelblich; — 2) Die Rose
vor der Figur unbemalt; — 2) Rock dunkelblau, Beinkl. rot; —
3) (weibl. Figur) Rock grün, Mantel rot, Gebände weiß; — 4) (Kö-
nig) Rock, Krone und Szepter golden, Beinkl. zinnoberrot. Bild-
buchstabe D golden von Mennig umrissen.

= W15al (farbig bei Kopp, Bilder II 12/13). Im Gegensinn
O 15a2 (faksim. bei Lübben 18/19), wo jedoch Thron und Reli-
quiar ausführlicher behandelt sind, der Mann am Reliquiar in der
1. Hand Geldstücke trägt und dem mit dem Schwert der Schild
und die Rose fehlt.

L. thront König Karl der Große. Ihm gegenüber („wider" seinen °ie Priyi_

° ° ° v" legien der

Willen, den sein Befehlsgestus in O ausdrückt, in D abgeschwächt Sachsen
zu einem Zeigegestus) stehen in der vom Text beobachteten
Reihenfolge: das Weib, das nach dem „schwäbischen Recht" (vgl.
den Schluß des vorigen Artikels) erblos ist, der Mann der mit der
Hand auf den Heiligen (mit siner unschult) leugnet, endlich mit
den Waffen des Zweikampfes der Sachse, der die symbolische Rose
d.h. das Urteil (Bd. I Einleitg. 27) widir vichtit. Der Urteilsscheiter
ist weder in 0 noch in D und war demnach auch kaum in X in
Kampfkleidung, wie sie auf andern Bildern richtig dargestellt ist
(oben S. 20 f.). Auf ihn zurück weist mit seiner 1. Hand der Schwö-
rende, zum Zeichen, daß sie beide demselben privilegierten Stamm
angehören (vgl. Handgeb. 206f.). Dem Urteilsscheiter gegenüber
bekommt die Figur des sitzenden Königs noch einen zweiten Sinn.
Er ist das „Reich", vor dem in Sachsen das Urteil gefunden wurde.
Über „Reich" = König s. Homeyer, Ldr. 469, Lnr. I 604, Richtst.
552, Halt aus Gloss. 1538.

Einige Bemerkungen über das vorliegende Bild bei Kopp, B.
u. Sehr. II 13.

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