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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0218
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2. Zu Ldr. 119 § 1: Der swabe — gereiten kan.

Farben: 1) Rock rot, die Ringe am r. Arm unbemalt, Reinkl.
gelb, Mantel grün mit gelbem Futter; — 2) (Graf) wie gewöhn-
lich. Die Rose hinter Fig. 1 unbemalt. Buchstabe D golden mit
dunkelgrünen Rändern.

= W 15 a 2. Entsprechend 0 15b 1, wo jedoch die Ringe am Arm
von Fig. 1 fehlen und anstatt der Rose 4 Reihen von je 4 Geld-
stücken erscheinen.

Der „Schwabe" zieht (gestuppt) sich zu des Erblassers Sippe
(vgl. Ldr. 117 § 1, 3 § 3), indem er mit dem r. Zeigefinger an seinem
linken Arm die „Sippzahlen" abzählt (gereitet). Vgl. oben 5 a 1, b 1
und die Erläuterungen dazu Handgeb. 211. Die 7 Ringe am Arm,
welche die Stellen der einzelnen bis zum Fingernagel möglichen
Sippzahlen andeuten, hat der Zeichner von O nicht gewürdigt. Daß
sie wie in 5b 1 beim Handgelenk enden, hat hier die gleiche Ur-
sache wie dort. Der Zeigefinger weist über den siebenten Ring und
über die ausgestreckte linke Hand hinaus, weil nach dem Text die
Erbfähigkeit des Schwaben über die siebente Sippe hinausreicht.
Das Schwert vor ihm repräsentiert das „Heergewäte" (vgl. unter
10 b 2 u. s. Bd. I Einleitg. 23), welches der Text zunächst als Gegen-
stand der Vererbung nennt, die wachsenden Halme (Ähren) und
(nach O) die Geldstücke das „Erbe" wie in 8b 3—5. Der Zeichner
von D hat die Geldstücke für die Blätter einer symbolischen Urteils-
rose genommen, wie er sie wahrscheinlich im nächsten Bild seiner
Vorlage erblickte. Die Verlegung des Vorganges vor den Richter
erklärt sich ähnlich wie bei Nr. 8b 5. Der Künstler von X unter-
stellte, das „Reiten" der Sippzahlen werde in einem Erbstreit statt-
finden. Für die Annahme jedoch, daß das Abzählen gerade nur von
einem den Erbprätendenten gemeinsamen Stammvater aus-
gehe, wie R. Hübner, Grundz. d. deut. Privatr.^ 695 und wohl
auch U. Stutz in Zschr. f. Rgesch. XXIV (1903) 613 zu glauben
scheinen, bietet die Zeichnung keinen Grund.

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