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Gans hat es schon gemäß Ldr. I 24 § 3 seine Richtigkeit. Vgl. oben
S. 168. Was aber das Huhn, die Ziege und das Rind betrifft, so kom-
men sie als Restandteile der Gerade zwar nicht im Ssp., wohl aber
in andern Aufzeichnungen sächsischen Rechts vor, — Hühner
schon in der Rechtsmitteilung von Halle nach Neumarkt (a. 1235)
§44 und in späteren Quellen bei J.Grimm, ÄA.4 II 1151, Ziegen
und Rinder allerdings erst im Meissener Rb. I 9 dist. 1, Kühe in
der Glosse zu Lnr. 56. Es handelt sich da um Grenzverwirrungen
zwischen Gerade und Morgengabe1), deren frühzeitiger Eintritt
durch unsere Rilderhss. belegt wird. Vgl. übrigens auch oben
S. 1681

Die Korrespondenz der Farben wie in Nr. 1 und 2 ist hier ver-
lassen. Vielleicht aber haben wir dies erst auf Rechnung des Illu-
minators von D zu setzen.

4. Zu Ldr. I 20 § 8: Alle di von ritters art etc. 9b(Taf.i8)4.

Farben: 1) Rock blau, Mantel rot, Kopftuch weiß, — 2) Rock
rot, Mantel grün, Kopftuch weiß; — 3) Rock rot, Gebände weiß; —
4) Rock braun, Reinkl. dunkelbraun (schwarz). — Der Zweig grün.
— Rildbuchst. A Kreidegrund für Gold auf Mennig.

= W 15b 4. Im Gegensinn 0 16b 2, wo jedoch den Zweig die Frau
allein in der Hand hält.

Den Mann, der „nicht von Ritters Art", kennzeichnet D durch Morgengabe

' " ' des Nicht-

die Rauerntracht. Seine Frau unterscheidet sich von der adeligen rittermäßigen
in 9a 4 und von denen im Rilde selbst (Fig. 1, 2) durch das Fehlen
des Mantels. Daß sie nicht Standesgenossin jener andern ist, gibt
eine von ihnen durch den Ablehnungsgestus (in Verbindung mit
Zeigegestus) zu verstehen, Handgeb. 221. Das Pferd, als das wert-
vollste, repräsentiert sämtliche Haustiere, die man nach dem Text
zu Morgengabe schenken kann. Wegen der Überreichung des Zwei-
ges s. oben 1171

') Kraut, Vormundsch. II 358, Siegel, Erbr. 85, Agricola, Gewere 432.

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