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„gemeinen Heergewäte" zu zeigen: das Schwert, — das nach §5
vornehmste Stück, in der Hand der Witwe, die es ausliefert —
hinter ihr das gesattelte Roß und das „Harnasch", vor ihr die Zu-
gaben, zu ihren Füßen den „Heerpfühl" (das Feldbett mit Kissen
und Leinlaken), darüber das Tischlaken, die beiden Becken und die
twele, d. h. das Handtuch. Über die Waffen und das Roß s. oben
66f., 75f. Das harnasch nimmt der Rlustrator weder im weitesten
noch im engsten Sinn, indem er Brünne und Helm darunter
versteht. Er hat sich auch nicht daran gekehrt, daß nach dem
Text eine Erweiterung des Heergewäteverzeichnisses zulässig
gewesen wäre, wie sie sich z. B. im Meissener Rb. I 8 dist. 1 und
anderwärts (Grimm, i?A.4 II 105—111) findet. Er hat sich viel-
mehr streng an seinen Text gehalten. Auch wenn er den Helm
mit unter dem Harnasch begriff, geht er doch nicht darüber hin-
aus. Denn auch die erweiternden Verzeichnisse, die sich noch
an den Ssp. anschließen, nennen neben dem „Harnasch" zwar den
Schild, nicht aber den Helm. Mit Recht versteht er ferner unter
dem „gesattelten Roß oder Pferd" ein Streitroß mit Gereite (oben
75f.). Die Altenburger Statuten v. 1555 sagen ausdrücklich, das
„gesattelte und gezäumte Pferd" müsse „zum Kriege gebraucht"
sein. Und dasselbe ergibt sich aus den Eiderstedtischen Zusätzen
§6 bei v. Richthofen, Fries. Rechtsquellen 567. — Daß der
Bildner nur Männer das Heergewäte nehmen läßt, entspricht be-
kanntem Rechtssatz, v. Sydow, Erbr. 157, Siegel, Erbr. 170.
Wenn jedoch 0 schon hier unter den Empfängern des Heergewäte
den Altersunterschied berücksichtigt, so kommt diese Rücksicht
zu früh (s. unten bei Nr. 3), verfehlt auch das richtige Maß, weil
nach § 5 der Älteste zwar das Schwert, nicht aber auch die Brünne
vorweg bekommt.

iob(Taf.20)2. 3. Der Voraus und die Teilung nach Ldr. 122 §5: Wo zwene
man — undir sich.

Farben: 1) Rock grün, Beinkl. rot; — 2) Rock rot, Beinkl. gelb;
— 3) Rock dunkelblau, Reinkl. rot. Buchstabe Wi lichtgrün.

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