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Von den beiden ihm gegenübersitzenden Personen, die sich zu ihm
in irgendeinem rechtlichen Gegensatz befinden müssen, ist der
nach I 5 § 3 an seiner Tonsur kenntliche Pfaffe (Nr. 2) ein Erbe des
Mündels, der nicht sein Vormund sein kann, weil er waffenunfähig
ist (III 2). Daher braucht er auch nicht Rechnung zu legen, wie
das leere Blatt in seinen Händen anzeigt. Fig. 1 dagegen ist zwar,
wie „des Kindes Gut", die Geldstücke, in seiner Hand dartun, ein
Vormund, legt aber, wie er uns durch seinen Fingerzeig auf das
leere Blatt zu verstehen gibt, ebenfalls nicht Rechnung, weil er zu-
gleich Erbe des Mündels ist. Diese Eigenschaft verrät sich in der
Farbenverwandtschaft mit Fig. 3. Demnach ist Fig. 4 ein Vormund,
der nicht zugleich Erbe ist.

3. Zu Ldr. I 24 §§ 1, 2: Noch dem hergewete — in iclichem houe «a(Taf.2i)3.
irs mannes.

Farben: 1) Rock anscheinend von Rot und Grün geschacht; —
2) Rock grün, Mantel rot, Schleier weiß. Das Gebäude gelb (= aus
Holz, der Zaun grün, vgl. oben S. 205 f., zu 9 a 4, 5). Bildbuchstabe
N Gold.

= W 17 a 3, 0 19 a 2. Hier noch eine halbe Sonne, worüber oben
S. 204).

Morgengabe und Musteil: Der Erbe (Fig. 1) verzichtet mit der Witwe be_

00 v ° ' kommt ihre

1. Hand (Ablehnungsgestus, Handgeb. 220) auf die dargestellten Morgengabe

und Musteil

Sachen, die er durch den Zeigegestus der r. Hand an die Witwe des
Erblassers überweist1). Mit Ausnahme des zimmers, d. h. des Bau-
holzes (vgl. oben S. 204 zu 9 a 4)2) sieht man alle im Text genannten
Bestandteile der Morgengabe. Die „Feldpferde" sind als solche
daran kenntlich, daß sie weder gezäumt noch angeschirrt sind.
Vgl. Homeyer im Register zum Ssp. Ldr. s. v. veltperde und
seine Glossenauszüge zu § 1. Der turmartige Bau vertritt seinen
Inhalt, die „gehofte Speise" (Hofspeise). Die halbe Sonne muß in
D versehentlich ausgeblieben sein wie in 9a4 (s. oben S. 204). Sie

J) Noch eine andere Auslegung der Gestikulation Handgeb. 178.
2) Homeyer, Anm. zu § 1 hält das Gebäude dafür.

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