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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0241
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kapuzenlose Kutte (den pannus probationis), während ihm die
Haare abgeschoren werden. In D sind die Mönche Franziskaner,
in 0 mit Rücksicht auf den Schluß von § 3 Zisterzienser. Ebenso
in W (Kopp Taf. bei S. 11). Vgl. Du Cange s.v. Ordo [griseus]
und den lat. Text bei Homeyer var. 17 zu I 25 § 3. Der Maler von
X oder von D berücksichtigt, daß zu seiner Zeit die Ordensfarbe
der Franziskaner nicht mehr, wie ursprünglich, grau, sondern
braun war; s. C. R. Sachsse in Zschr. f. deut. R. X74f. In betreff
der Revorzugung des Franziskanerordens in D s. die Remerkungen
zu 27 b 3.

5. rechts. Zu Ldr. I 25 §4: Hat aber he — an sins wibes willen. nb(Taf.22)5.

Farben, rechts: 1) Rock grün, Mantel rot; — 2) Rock grün, Rein-
kleider gelb. Rildbuchstabe H dunkelblau. Der Trennungsstreifen
in Kreide grundiert. Links: der Rildbuchst. S golden, die Rrünne
blau (= eisern). Der Schild rot mit weißem Schrägbalken.

= W 17b 5. Entsprechend im Gegensinn O 90a 1, doch mehrfach
abweichend und genauer: in der Szene 1. (= D r.) steht der Mann
geschoren, aber in weltlicher Kleidung unter dem Tor eines Ge-
bäudes, aus dem ihn die Frau an der 1. Hand herauszieht. R. (= D
1.) ist der Schild gespalten, und zwar r. mit roter Rinde in schwar-
zem Feld, 1. mit halbem weißem Stern in rotem Feld.

Die Figuren r. sind in der Hauptsache verständlich. Die Frau Ausforderung

1 des Mönches

hat ihren Mann am 1. Handgelenk gepackt und zieht ihn aus dem «^rch seine

Tri Frau.

Kloster, in das er ohne ihren Willen eingetreten. Daß er bisher
Mönch war, zeigt (in O) seine Tonsur. Seine weltliche Kleidung
nimmt seinen Austritt vorweg. Das Führen am Handgelenk be-
deutet in der subjektiven Symbolik des Künstlers nur das Erheben
des Anspruchs auf Rückkehr (Handgeb. 251). Auch die Handrei-
chung hat hier nur subjektiv-symbolischen Sinn. Sie verpflichtet
den Mann künftig bei seiner Frau zu bleiben. Die 1. Hälfte des Rild-
streifens hat der Rearbeiter von D oder vielleicht schon von Y
mißverständlich auf I 25 § 5 (hier = 26) bezogen, womit sie
schlechterdings nichts zu schaffen hat. Der Rildbuchstabe S ist

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