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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0247
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er verhindert sie am Vergaben ihres Gutes. (Vgl. Handgeb. 252f.).
Der Ablehnungsgestus seiner L Hand (Handgeb. 220f.) drückt den
Mangel seiner Einwilligung aus. Was die Frau weggeben will, ist
ein Frauenrock; sie kann ohne Erlaubnis ihres Mannes nicht ein-
mal ein Stück ihres Kleidervorrats verschenken. Daß sie in D die-
ses Geschenk einem Manne zudenkt, ist wohl ein Mißverständnis
des Kopisten. Richtiger O.

12b (Taf. 24)

1. Zu Ldr. I 31 § 2: Wen ein man — mite enphirre. 12b(Taf.24)1.
Farben: 1) Rock bläulich, Beinkl. gelb, Zweig grün; — 2) Rock

der Frau rot; — 3) Rock bläulich, Beinkl. rot. Bildbuchstabe W
grün.

= W 18b 1, 0 21 a 4 mit folgenden Abweichungen: Fig. 3 hält den
Ring in der r. Hand und faßt mit der k die Frau am. linken Hand-
gelenk. Diese reicht mit der r. Hand den Zweig nach dem hinter
ihr stehenden Manne (Fig. 1) zurück, der seine Hände darnach
ausstreckt.

D scheint hier im allgemeinen richtiger, weil besser dem Text Keine Ver"

gabung der

angepaßt als 0, wenn auch die Gestikulation von Fig. 3 in 0 besser Frau an den
erhalten ist. Das „Nehmen" des Weibes ist durch das Darreichen Mann
des Trauringes (oben S. 119 f.) ausgedrückt. Die Fig. 1 halte ich für
den „rechten Erben" der Frau, der das Gut an sich zieht, das die
Frau durch das Zweigsymbol (oben S. 117 f.) ihrem Manne (Fig. 3)
zu geben versucht. Daß sie dies nicht kann, gibt der Ehemann in O
durch das Festhalten ihrer Hand zu erkennen, vgl. die Gebärde
des Aufhaltens in Handgeb. 252, aber auch die Gebärde des Schel-
tens a. a. 0. 249f. In D ist dieser Gestus nicht mehr verstanden. —
Vor dem Grund des Rechtssatzes machte sogar die Phantasie des
Künstlers halt.

2. Zu Ldr. I 32: Kein wip — übe gegeben si. 12b (Taf. 24) 2.
Farben: 1) Rock bläulich, Beinkl. weiß mit braunen Schräg-
streifen; — 2) Rock rot, Beinkl. schwarz ;— 3) Rock der Frau

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