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Eike <von Repgow>; Amira, Karl von [Hrsg.]
Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (Band 2) — Leipzig, 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.22099#0250
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in D, ergibt sich aus ihrer größeren Vollständigkeit; sie gibt die
äußeren Vorgänge bis zum Ende des Textes. Die beiden Frauen
zu Häupten des Bettes und die vier Männer neben ihm geben Zeug-
nis über die Geburt des Kindes, das mit offenen Augen, d. h. lebend
in den Armen seiner Mutter liegt. Den Inhalt ihrer Aussage deuten
sie durch ihre hinweisenden Gebärden an (vgl. Handgeb. 209).
Einer von den Männern (Fig. 3) weist mit der L Hand zugleich
rückwärts auf die (in D fehlende) Szene vor der Kirche, weil
nach dem Text auch sie Gegenstand der Beweisführung sein kann.
Das Reliquiar hinter den 4 Männern gehört zu ihrer Zeugenaus-
sage, weil diese eidlich geschieht. Vgl. 63 a 2.

i2b(Taf.24)5. 5. Zu Ldr. I 34 § 1: Ane des richters — sins rechtes phlegin.

Farben: 1) Rock oben rot, am Schoß grün, Beinkl. rot;
— 2) Rock bläulich, Beinkl. gelb; — 3) Rock rot und grün ge-
schacht, Beinkl. blau; — 4) wie gewöhnlich (oben 48f.), doch
Beinkl. grün. — Die Zäune und der Zweig grün. Bildbuchstabe A
golden mit dunkelgrünen Umrissen.

= W18b5, 0 22a2 im Gegensinn, doch sachlich übereinstim-
mend; der Geber des Zweiges legt eine Hand auf seine Brust; der
Richter deutet mit der r. Hand auf den Vorgang oder auf die
Zäune und den Wagen (?)
Vergabung Unter Darreichung des Zweiges (oben 117f.) läßt Fig. 1 an 3 ihr

von Land ° °

mit Erben- Eigen auf. Mit der 1. Hand weist der Veräußerer rückwärts auf

crl <iu is

die „halbe Hufe", die sie zurückbehält (subjektive Symbolik des
Künstlers, Handgeb. 206); diese ist eingezäunt und der Raum zwi-
schen den Zäunen so groß, daß man den dort sichtbaren Wagen
umwenden kann (Bd. I Einleitg. 24). Vor (= neben) dem
Veräußerer steht, kleiner als er, sein Erbe (Fig. 2) der sein Ge-
lübde (seine Erlaubnis) zu dem Geschäft erteilt, indem er mit dem
1. Zeigefinger auf den Zweig deutet und die R. zum Redegestus er-
hebt. Der Zeigegestus des Erwerbers (hier D besser als 0!) scheint
dem vom Veräußerer vorbehaltenen halben Grundstücksteil zu
gelten. Ebenso kann der Zeigegestus des Grafen in O verstanden

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