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ten 800, 839, ÖWeist. I 185, 312, 320, VII 592, Meiborg, Das
Bauernhaus in Schleswig 53 u. dgl. m. Mit „flatternden" Haaren,
„aufgehobenen Händen", „zerrissenem Gewand" und mit trauern-
der Kopfhaltung(druflike,bermelichennsLchRichtst. Ldr. 31 § 1),so
verwandte frfä sje vor (jas Gericht. Ähnlich auf zwei Miniaturen der Lieg-

Bilder °

nitzer Hs. v. 1386 I fol. 268 b und 279 b, wo sie ebenfalls in ihr
Haar greift. Höchstwahrscheinlich gehen diese Miniaturen auf
eine Hs. zurück, aus der auch O abgeleitet ist. Eigentümlich ist den
Liegnitzer Bildern nur, daß dort die Klägerin von zwei Frauen
und einem Mann begleitet wird. Zweifellos ist in D die Schilde-
rung der Notnunftklägerin sehr wesentlich gemildert (s. Handgeb.
234 und oben S. 6). In D und 0 steht der vom Richter gegebene
Klagvormund vor der Klagspartei (s. darüber oben S. 85), dies-
mal unbewaffnet, weil diese nicht von ihm, sondern nur von einem
Schwertmagen mit Kampf vertreten werden kann. Die Gestikula-
tion des Klagvormundes in D scheint die richtige: Aufmerksam -
keitsgestus der r. und Redegestus der 1. Hand, weil er für seine
Mündel die Klage vorträgt (Handgeb. 195). Der Graf sitzt mit dem
geschulterten Schwert zu Gericht, weil die Klage peinlich ist. Die
Schutzgebärde seiner r. Hand (in D) spielt darauf an, daß er den
Vormund gegeben hat, dieser also gleichsam unter seiner Gewalt
steht, während sein Aufmerksamkeitsgestus (in O) als Zeichen
des Vorbehalts gerechtfertigt werden kann,
swsp.- Ebenso schwach wie an gegenwärtiger Stelle D ist eine kolorierte

Illustration

Federzeichnung des Ms. 14690 (g. 1425) der K. Bibl. zu Brüssel zu
art. 311 des Swsp. Ldr. (L) fol. 220a: 5 Figg. Ein Mann, dem die
Hände vornüber gebunden, wird am Strick vorgeführt. Der Rich-
ter (oder Klagvormund?) zeigt auf ihn, während er sich zu einem
Mädchen wendet, das ebenfalls auf den Gefangenen deutet. Neben
dem Mädchen eine Frau mit Redegestus. Nichts verrät im Aus-
sehen der weiblichen Gestalten, daß einer von ihnen Gewalt ge-
schehen.

Besser als hier ist D in 34b 4 (= H10b5 TD. XI6), während
O 61a 1 an entsprechender Stelle weit zurückbleibt.

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